Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Vorwort. 
Das vorliegende Buch will in emster Reihe den Ärzten und ihren 
Führern ein Wegweiser durch die in den letzten Jahren entstandene, 
umfängliche und‘ wenig übersichtliche Regelung ihrer Beziehungen zu 
den Krankenkassen sein. Diese Beziehungen sind rechtliche; deshalb 
erschien es geboten, die Erläuterungen nicht nur vom rein praktischen, 
sondern auch vom rechtswissenschaftlichen Standpunkte zu geben. Für 
den Juristen ergab sich die reizvolle Aufgabe, eine Fülle von Rechtsstoff, 
der im wesentlichen juristisches Neuland ist, der „Bearbeitung nach 
den bewährten Methoden seiner Wissenschaft zu unterziehen. Ob die 
Ergebnisse dieser Bearbeitung der Kritik standhalten, wird sich er- 
weisen müssen. Zu weiterer Untersuchung der zahlreichen angeschnit- 
tenen Rechtsfragen angeregt zu haben, würden die Verfasser als Genug- 
twung empfinden. In Anspruch nehmen dürfen sie für sich, daß sie 
ihre Arbeit streng wissenschaftlich, mwiemand zuliebe und niemand 
zuleide, geleistet haben. Sie hoffen deshalb, daß ihr Buch nicht wur 
den Ärzten, sondern auch den Behörden der Sozialversicherung und 
den Krankenkassen ein brauchbares Handwerkszeug sein wird. Es 
will mit seiner weiter gesteckten Aufgabe die Einführungsschriften 
von Krug von Nidda (Ärzte ‚und Krankenkassen, mit Erstem 
Nachtrag, Mainz 1925) und Sievers (Handbuch für Kassenärzte, 
2. Aufl., Hannover 1925) und die Materialsammlung von Lehmann 
(Ärzte und Krankenkassen, 2, Aufl., Berlin 1925) nicht verdrängen, 
aber ergänzen, 
Bei der Auswahl des Stoffes haben die Verfasser sich im eigent- 
lichen Kommentar grundsätzlich auf die Behandlung des geltenden 
deutschen Reichsrechts, und innerhalb desselben auf die 
kassenärztlichen Rechtsverhältnisse beschränkt. Nur die hierfür in 
Frage kommenden Vorschriften sind abgedruckt und erläutert. Wo 
jedoch ein Paragraph über dieses Thema hinausragt, ist er zum besseren 
Verständnisse vollständig abgedruckt, während die Erläuterungen jeden 
Übergriff auf andere Fragen vermeiden. Im Anhang A ist einiges 
Material ohne amtlichen Charakter mitgeteilt; der Ersatzkassentarif-
	        
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