Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
der nichtautomatischen Versicherung dem Versicherten, bei der 
automatischen dem Versicherungsträger unvermeidbar ein Schaden. 
Der letzte muss nämlich die Versicherungsleistungen gewähren, 
obwohl er von der Existenz des Versicherten nichts wusste, bzw. 
für ihn die Beiträge nicht erhielt, die ihm als Gegenleistung für 
seine Verpflichtungen geschuldet waren. 
Die Vorschriften über die Anmeldung der Versicherungs- 
pflichtigen beim Versicherungsträger, über die Gestaltung der Ein- 
nahmen, über die Erhebung der Versicherungsbeiträge sowie 
über das Strafverfahren bei Verletzung der gesetzlichen Vor- 
schriften werden in den Kapiteln über die Versicherungseinrich- 
tungen, die Verwaltung des Versicherungsvermögens und die 
Strafen. im einzelnen näher betrachtet werden. Hier sollen nur 
die sich aus dem Grundgedanken der verschiedenen Systeme er- 
gebenden Regeln für den Beitritt zu den Versicherungseinrichtun- 
gen, die Beitragsentrichtung und die Anmeldepflicht dargestellt 
werden. Dann folgt eine Schilderung der automatischen Ver- 
sicherung mit der sich aus ihr ergebenden zivilrechtlichen Haftung. 
Weiter sind die Rechtsnachteile und zivilrechtlichen Haftungen, 
die bei den Systemen der nichtautomatischen Versicherung ent- 
stehen. können, zu entwickeln. Endlich sollen zwei Abschnitte den 
besonderen Eigentümlichkeiten der Versicherung der unständigen 
Arbeiter und der Rolle der Versicherungspflicht in der Volksver- 
sicherung gewidmet werden. 
&$ 1. — Die Anmeldung beim Versicherungsträger 
und die Beitragsentrichtung 
Die‘ Versicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungen nur 
einhalten, wenn die den Versicherten und ihren Arbeitgebern 
obliegenden. Gegenleistungen erfüllt werden. Sie muss daher die 
Erfüllung vom Beginn der Versicherungspflicht an überwachen 
können. 
Die Gesetzgebung hat daher: 
L. Anmeldebestimmungen zu erlassen, nach denen der Zeit- 
punkt des Inkrafttretens und der Beendigung des die Versiche- 
rungspflicht begründenden Arbeitsvertrags den Versicherungs- 
trägern. bekannt zu geben ist; 
2, Die Art und Weise der Beitragserhebung sowie die beitrags- 
pflichtigen Personen zu bestimmen ;
	        
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