Full text: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Ausnahmeweise kann auch in anderen Fällen bei Vorhandensein einer be- 
sonderen unverschuldeten Notlage eine Beihilfe gewährt werden. 
4. Außer in den Fällen der Ziffer 3 können aus dem Betriebserhaltungs- 
ionds in dringenden Fällen vorläufige Beihilfen gewährt werden, wenn nach einer 
Bescheinigung der Landesbank der Provinz Ostpreußen die Voraussetzungen für 
lie Bewilligung eines zweitstelligen Hypothekenkredits nach Abschnitt I A der 
Richtlinien für Krediterleichterungen usw. gegeben eind, Mittel des nach Ziff. LA 1 
jener Richtlinien bereitgestellten Fonds von 18 Mill. RM. aber nicht mehr zur Ver- 
fügung stehen. In diesen Fällen ist die Beihilfe nach Aufnahme der Hypothek aus 
Jen Mitteln der vom Provinzialverband Ostpreußen aufzunehmenden Auslands- 
anleihe zurückzuzahlen. 
5. Die Zahlung der Beihilfe ist in der Regel unmittelbar an die Gläubiger, 
insbesondere an Arbeiter, Handwerker, Kaufleute, Genossenschaften usw. zu 
leisten. 
6. Die Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind in der Regel in Verbindung 
mit den Anträgen auf Gewährung eines zweitstelligen Kredits bei den nach 
Ziff. IB2 der Richtlinien für Krediterleichterungen usw. in den Kreisen zu bil- 
denden Ausschüssen anzubringen. 
7. Über die Bewilligung der Beihilfe und ihre Verwendung entscheidet der 
nach Ziff. IB6 der Richtlinien für Krediterleichterungen usw. gebildete Kredit 
ausschuß mit der Maßgabe, daß gegen das übereinstimmende Votum des ÖOber- 
präsidenten der Provinz Ostpreußen und des Landesfinanzamtspräsidenten in 
Königsberg bzw. ihrer Stellvertreter eine Beihilfe nicht bewilligt werden darf. 
8. Über die Bewilligung oder Ablehnung der Beihilfe ist dem Antragsteller 
ain Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid ist endgültig. 
9. Die Beihilfe ist zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß die von dem 
Antragsteller über seine Verhältnisse gemachten Angaben grobe Unrichtigkeiten 
anthalten haben. Darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet unter Aus- 
achluß des Rechtesweges der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. 
Abschrilflt. 
Der Preußische 
Minister des Innern. 
U 0.1.7751 0. 
Betrifft Ostpreußenhilfe. 
Berlin. den 23. Mai 1928. 
Nachdem über die Richtlinien für die Verwendung des im Rahmen der Ost- 
preußenhilfe zu bildenden Betriebserhaltungsfonds in den Ressortberatungen vom 
25. April 1928 und vom 14. Mai 1928 nach nochmaliger Anhörung der ostpreußischen 
Behörden und ostpreußischen Wirtschaftsvertreter eine Übereinstimmung der be- 
teiligten Ressorts erzielt worden ist, übersende ich diese Richtlinien zur gefälligen 
Kenntnisnahme mit der Bitte, sie den Landräten und Oberbürgermeistern als den 
Vorsitzenden der in den Kreisen gebildeten Ausschüsse und dem Landeshauptmann 
ler Provinz Ostpreußen als Vorsitzenden des in Königsberg gebildeten Kredit- 
ausschusses. bekanntzugeben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schrift- 
zerkehrs mit den Behörden füge ich 95 Abdrucke der Richtlinien zur Verteilung 
an die Regierungspräsidenten, Landräte und Oberbürgermeister der Stadtkreise 
jer Provinz Ostpreußen sowie an die ostpreußische Provinzialverwaltung bei. 
Zu den Richtlinien ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken: 
Zu Ziffer 1: Auf Grund des gemeinsamen Beschlusses des Reichsministe- 
ums und des Preußischen Staatsministeriume in der Sitzung vom 7. Februar 1928
	        
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