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2} drei von dem Vorstande der Landwirtschaftskammer zu bestellenden
Landwirten, die unter. Berücksichtigung der im Kreise vorhandenen
Besitzgrößen auszuwählen sind.
Der Landrat kann sich in Behinderungsfällen, soweit ihm ein höherer Staats-
beamter zur Hilfeleistung beigegeben oder soweit bei dem Kreiskommunalverbande
ein Kreissyndikus angestellt ist, durch einen von diesen, sonst durch das vom
Kreisausschuß mit der Stellvertretung des Vorsitzes im Kreisausschuß betraute
Kreisausschußmitglied, der Oberbürgermeister durch ein Magistratsmitglied, der
Vorsteher des Finanzamts durch seinen Vertreter vertreten lassen. Für die Mit-
glieder zu c) können von dem Vorstande der Landwirtschaftskammer Stellvertreter
bestellt, werden. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschluß-
fähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. .
Der Ausschuß ist befugt, zu seinen Beratungen unbeteiligte Sachverständige
mit beratender Stimme zuzuziehen. Die an der Umschuldung interessierten Gläu-
biger des Kreditnehmers sind, soweit notwendig, bei den Verhandlungen zu hören.
3. Dem Ausschuß liegen folgende Aufgaben ob:
Ermittlung, des Wertes des Grundstücks und seiner Beleihungsfähigkeit;
Feststellung und Prüfung der gesamten Schuldverhältnisse des An-
tragstellers und der Ursachen der Verschuldung;
Prüfung der Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit;
gegebenenfalls Verhandlung mit den Gläubigern über eine etwaige
Herabsetzung ihrer Forderungen;
Hinwirken auf höchstmögliche Ausnutzung der erststelligen Beleihungs-
möglichkeit;
Verhandlung mit den an der Sanierung interessierten Gläubigern des
Kreditnehmers wegen Übernahme der Haftung für die zu gewährende
zweite Hypothek bis zur Höhe von 25 %.
4. Auf Grund der Ergebnisse dieser Feststellungen und Verhandlungen gibt
der Ausschuß ein Gutachten darüber ab, ob durch Hingabe eines zweitstelligen
Hypothekenkredits aus den Mitteln der Ostpreußenhilfe der mit der Sanierung er-
strebte Erfolg erreicht werden kann, und in welcher Höhe der zweitstellige Kredit
zu gewähren ist.
3. Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den begutachteten Antrag nebst
den Unterlagen an die Landesbank der Provinz Ostpreußen weiter.
Diese prüft den Antrag und legt ihn sodann mit ihren Prüfungsbemerkungen
einem Ausschuß vor.
6. Der Ausschuß (IB 5 — Kreditausschuß —) setzt sich zusammen aus:
a) dem Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen als Vorsitzenden,
b) dem Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen,
ce) dem Präsidenten des Landesfinanzamts in Königsberg,
d) lem Präsidenten der Landwirtschaftskammer der Provinz Ostpreußen,
e) zwei von dem Vorstande der Landwirtschaftskammer zu bestellenden
ostpreußischen Landwirten als Vertretern des Großgrundbesitzes und des
bäuerlichen Besitzes,
dem Generallandschaftsdirektor in Königsberg,
dem Präsidenten der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse,
einem von dem Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen zu bestellenden
Vertreter der nichtlandwirtschaftlichen ostpreußischen Wirtschafts-
kreise.