12. Titel: Berwahrung. 88 691—698, 1239
8 692.
Der Verwahrer ift berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umftänden nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei
Kenntnik der Sachlage die Menderung billigen würde. Der Berwahrer Hat vor
der Menderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und defjen SntihlieBung ab-
zuwarten, wenn nicht mit dem Auffchube Gefahr verbunden it.
& I, 617; I, 682; III, 679,
i. Sür die Art der Aufbewahrung der hinterlegten Sache find in erjier Linie
die (ausdrücklichen oder Hillichweigenden) Vereinbarungen der Sarteien, eventuell die
®rundjäte der 88 157, 242 maßgebend. , n
Nacdhiräglih erteilte einfeitige Weifungen de8 Hinterleger8 {ind für
den Berwahrer (anders als beim Auftrage; vol. Bem. 1 zu 8 665) nicht bindend ©. 11,
505 F.; ebenfo Neumann Note 2, Fijher-Henle Note 1, RKRGON.-Komm. Bem. 1, Goldmann»
Cilienthal S. 715 Ann. 8, Plan Bem. 1).
2, Sigenmächtig die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, ijt der
Berwahrer nur unter der doppelten VorausteBung befugt, daß er
a) den Umftänden nad annehmen darf, der Hinterleger würde bei Renntnis
der Sachlage die Nenderung billigen, und daß
b) mit dem Aufihube Gefahr verbunden ift.
; Liegt nur die unter a, nicht aber die unter b_ermähnte VorausfeBung vor, fo hat
der Verwahrer dem Hinterleger Anzeige {. SS 130 ff.) zu machen und deftlen Entichließung
abzuwarten. YUendert der Verwahrer die vereinbarte Art der Yufbewahrung eigen-
mächtig, ohne daß die beiden erwähnten NMorausiekungen vorliegen, fo Ut er Hir den dem
Dinterleger hieraus entitehenden Schaden nach Maßgabe der 88 249 ff. erfabßpflichtig
Se IT, 576, 8. 11, 395; Urt. d. DLG®. Dresden vom 24. November 1903 KRipr. d. VLG.
5.9 S. 24 ff.; vol. VLR. Il 1 Tit. 14 88 14, 16).
Daz Vorhandenjein der beiden VBoransfegungen hat der Verwahrer zu hbeweifen.
Vol. Bem. 2 zu 8 665.
3. Die dem Berwahrer obliegende Verpflichtung Obhut {{. Bem, 3, a zu S 688)
fann unter Umfiänden auch feine Berpflitung zur enderung der vereinbarten Art
der Aufbewahrung, insbefjondere zUT Hinterlegung bei einem Dritten (f. Dem. 1 zu 8 691)
begründen. Ob dieS der Sall if, kann nur unter Berücfichtigung aller En Um-
itünde nah Lage de8 einzelnen Falles entichiedben werden (BSG. IL, 389; PR. ZU I
Sit. 14 8 15; vgl. Bem. 3 zu 8 665; ebenip Dernburg 8 350, I, 2, Pland Bem. 3,
Matihiok S, 344; 1. auch Leonhard in Iur. Wichr. 1907 S. 824 ff.)
4. Daß dem Verwahrer der Gebrauch der hinterlegten Sache mangel8 befonderer
Vereinbarung nicht geftattet ijt, bat das Geieß als Jelbituerftändlich nicht befonderS er-
wähnt. Nimmt der Werwahrer die hinterlegte Sache unbefugt in Gebrauch, jo haftet er
Nr den dem Hinterleger hierauZ erwadhfenden Schaden nach allgemeinen Gyundjägen
(We. II, 576, %. II, 339; vgl. Ben SI. 1 Tit. 14 83880 ff, BLM. ZU. IV cap. 2 8 7
Biff. 11; über andere Rechte {. MC. 11, 576 Note 2). Iach den Mot. (11, 576) Toll bievon
eine Nu8nahne beitehen, Joweit der Gebrauch ber Sache zu ihrer Schaltung nötig
Hit 3. B. Ausreiten eines Pferdes, Damit e8 nicht fteif wird). Hiezu ift jedoch zu bemerfen,
daß eine Pilicht zur Erhaltung der hinterlegten Sache dem Vermahrer mangel8 befonderer
Vereinbarung nur infoweit obliegt, al fie aus der Verpflichtung zur Ybhut ich ergibt
ÖR. 11, 571; vgl. Bem. 3, a zu S 688). a
Ueber die Verpflichtung des VBerwahrers zur Berzinjung de8 für fich verwendeten
Geldes 1. 8698.
5. Eine verwandte Borfehrift für den Beauftragten enthält S 665,
8 698.
Macht der Berwahrer zum Zwede der Aufbewahrung Aufwendungen, die
er den Umftänden nach für erforderlich halten darf, fo {ft der Hinterleger zum
Criaße verpflichtet.
& I, 621; II, 688; III, 680.
1. Ohne Nückfiht darauf, ob eine Beragütung vereinbart ift ober nicht, hat der Ber:
wahrer Anivruc auf Eriaß der von ihm zum Zwede der MNufbewahrung (nich!