12. Titel: Verwahrung. SS 693, 694. 1241
9, Nach S 420 Abi. 1 HGB. hat der Lagerhalter (vgl. Borbem, 12) Anfpruch auf
Eritattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der fonit für das Sut gemachten Aufwendungen,
foweit er {ie den Umttänden nach für erforderlich hakten durfte... ;
10, Eine verwandte Beitimmung zugunften des Beauftragten enthält $ 670;
val. au binfichtlich des Bormundes und GegenvormundesS & 1835.
8 694.
Der Hinterleger Hat den durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache
dem Verwahrer entftehHenden Schaden zu erfegen, e& fer denn, daß er die gefahr:
drohende Bejchaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch fennen
muß oder daß er fie dem VBerwahrer angezeigt oder diefer fie ohne Anzeige ge
fannt hat.
&, 1, 622; IL 634; IIL, 681,
1. 8 694 regelt die Erfabpflidht des Hinterlegers für den Ddurg die Be-Dnfendeit
der Ointerlegieu ch dem Berwahrer entitandenen Schaden, Nach
Yen errichenden Lehre des gemeinen RechteS haftete der Deponent nur Für den durch fein
Ser hulden dem Depofitar ermachtenen Schaden (Dernburg, Rand. Bd. 2 S 92 UAum. 24,
TDIheid-Sipp, and. Bd. 2 S. 605 Anm. 16, Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 242). Yluf dem
Shen Standpunkte Itand das BLR. (Ti. 1 Fit. 14 8 42) und das BLN. (ZI. IV cap. 2
bo Bi 19), während andere Kechte den Deponenten in weiterem Umfange für Daft
Dr erflärten SD. 1, 582 Note 1). Nach €. I follte der Hinterleger zum_Erfaße des
Durch die Befhaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer erwachtenen Schadens nur
Den verpflichtet fein, wenn er die }chadendrohende Beichaffenheit der Sache gekannt hat
er fennen mußte und dem Verwahrer diefe Beichaffenheit nicht angezeigt hat De. 11, 582).
on der Il. Komm. wurde der Antrag, dem Hinterleger eine von jeinem Verfchulden
DCS MEI Erfaßpflicht aufzuerlegen, al8 zu weitgehend abgelehnt, Dagegen zugunften
Pen erwahrers die Bewei3laft gegenüber der in (€, I enthaltenen Regelung umgeehrt
(®. 11, 400 ff.; 1. Bem. 2).
8 DemnahH haftet arundfäßglicdh der Hinterleger nad Maßgabe der
nn f On durdh die Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Vermahrer ein Schaden
nden ift.
Bon diefer Erfabpflicht it aber der Hinterleger befreit:
a)kwenn ihm jelbit die gefahrdrohende Beichaffenheit der Sache bei der Hinterlegung
(ff. unten Bem. 3) unbekannt war und diefe feine Unkenntnis
auch midht auf Sabrläffigkeit beruht (S 122 of. 2);
wenn er die gefahrdrohende Befjchaffenheit der Sache dem Vermwahrer angezeigt
Hat, gleichniel, Db die Anzeige zur Nenntnis des Bermahrers gelangt
it oder nicht ogl. 8 130 und B. 11, 400 ff); en
wenn dem Wermahrer die gefahrdrohendee Befchaffenheit der Sache (auf
andere Weife als durch Anzeige des Hinterleger8) bekannt geworden
it (8%. II, 400). Das Nennenmüfjen iteht hier dem Kennen nicht gleiQh.
9 3. Beweislaft, DaB ihm ein Schaden in dem behaupteten Umfang entftanden und
AB diefer Schaden durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache verurfacht worden ft
\ rfordernis des Kaufalzufammenhangs8), hat der Nerwahrer zu beweifen. Dagegen
Obliegt, wie fich aus der Faflung des 8 694 ergibt, dem Hinterleger der Nachweis
afür, daß feine Haftımg aus einem der in Bem. 1, a—c erwähnten Oründe ausgefdhloffen it.
„‚, 3. Sat der Hinterleger bie gefahrbrohende Befchaffenheit der Sache nach der
Pinterlegung in Erfahrung gebracht, 10 it er gemäß S 276 verpflichtet, hievbon dem
Gerwahrer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt er dies, fo wird er von feiner
:rfaßpflicht durch den Nachweis, daß er die Befchaffenheit der Sache hei der Hinterlegung
op gefannt habe noch habe kennen müffen ({. oben Bem. 1, a), nicht frei, vorausgefebt,
[ durch die Anzeige an den Verwahrer der Schaden noch hätte vermieden werden
rent Das gleiche gilt, wenn der Hinterleger nach der Hinterlegung die gefahrdrohende
eidhaffenheit der Sache hei Anmendung der im Berkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
Date müffen (ebenio Planck Bem. 3, Goldmann-Lilienthal S. 717 nm. 20, Sicher
enle Note 5, ROÖR.-Komm. Bem. 2, Dertmann Bem. zu $ 694).
, 4. Die Borfchrift des $ 254 findet auch auf den Anfpruch aus 8 694 Anwendung;
N ‚fonfurrierendes Nerfchulden des Verwahrer8 kann aber darin, daß ibm aus Sahräffigfeit
die gefahrdrohende Befchaffenheit der Sache nicht hefannt mar, nicht erblich
werden (f. oben Bent. 1, c:; ebenfo Dertmann Bem. zu S$ 694, Planck Bem., 2).
h)