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dem Gutsherrn ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Wenn nicht dem
Rechte nach, so jedenfalls tatsächlich zerfällt die Arbeitszeit des Bauern
in die Arbeitszeit in seiner eigenen Wirtschaft und in die auf dem Gute
des Gutsherrn. Nur die Zahl der Arbeitstage, die der Bauer früher auf
dem Gute des Gutsherrn zu verbringen hatte, hat sich vermindert; von
den üblichen drei Tagen der Frondienste ist gewöhnlich nur ein Tag
geblieben, in allen anderen Beziehungen aber bleibt noch immer die alte
Gutsuntertänigkeit des Bauern tatsächlich bestehen.
Das Beibehalten der Arbeitspacht und der Arbeitsleistungen für
Weiderecht bildet also keinen Fortschritt in der Landwirtschaft und keinen
Vorteil für den Bauern. Es ist nur die bedrängte Lage des neurussischen
Bauern, seine Rechtlosigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit, die hohen
Kauf- und Pachtpreise des Bodens, welche die Entlohnung der bäuer
lichen Arbeit mit dem Ueberlassen von Landstücken oder Weiderechten
konservieren.
Zum Kapitel V.
(Tabelle LV1II)
Vergleich des Geldwertes der Entlohnung mit einem Landstück resp.
mit der Ueberlassung des Weiderechtes mit dem Pachtzins und Preis
für Hutweide im Gouv. Cherson. 1 )
der übliche
Geldwert
die Fmtiohnung
Pachtzins resp.
die von Bauern
der Arbeits-
in
mit Land-
Preis für die
zu verrichtenden
leistungen nach
den Kreisen
stücken resp.
Weiderechte:
Hutweide
in Rubeln:
Arbeitsleistungen:
den üblichen
Akkordsätzen:
Alexandria
1 Dess.
Ackerland
6
Einbringen von
1 Dess. Acker
land
CO
30 Dess.
Weideland
O
OO
o
ln
Abmähen und
Aufsetzen auf
Haufen von 40
Dess. Getreide
200
1 Dess.
Weideland
5
Einbringen des
Getreides von
P/ 2 Dess. und
Transport zur
Bahn
5 2 )
•) Für diesen Vergleich haben wir folgende Berechnung zusammengestellt: Der
Pachtzins und der Preis für Hutweide sind auf Grund der entsprechenden Verträge an
gegeben, der Geldlohn für die Arbeitsleistung des Bauern ist auf Grund der üblichen
Akkord- resp. Tagelohnsätze berechnet.
2 ) Für Transport von Getreide fehlen die Angaben.