722 VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
pflicht treten (vgl. im einzelnen BOB. SS 283 ff., 325 ff. nebit Bem. dazu; M. II, 343;
BER. ZI Tit. I 8 298 ff.; fächt. GB. 88 1109, 1139).
3. Zu Saß 2 vgl. BOB. 8 353 Abf. 2 N Bem., jowie au SS 325, 326.
Hau Siena haftet der Wiederverkäufer auch für Verfügungen über den Gegen“
and, welde
a) durch SE DEN (für bewegliche Sachen vgl. $ 704 ff. 3PD-
für @rundftüde nad dem ZwX.),
b) dur Arreftvollziehung dal. 88 916 ff. PN
, ©) durch den Konkursverwalter (]. SS 126 ff. KO.) , a
ic ergaben oder vorgenommen wurden, aljo im Regelfalle gegen den Willen des Wieder-
berfäuters. felbft.
4. Sit das Wiederkaufsrecht durch eine Bormerkung gefichert (vgl. Borbem. I, 1, ©
vor $ 497), fo fommt 8 883 Abi. 2 zur Anwendung.
S 500.
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
Segenijtand vor dem Wiederfanfe gemacht Hat, infoweit Erjaß verlangen, als der
Werth des SGegenftandes durch die Verwendungen erhöht ift. Eine Einrichtung,
mit Der er die Herauszugebende Sache verfehen hat, kanır er wegnehmen.
©. I, 479: II, 485: IIL 495.
‚1. Erfag für Bermendungen des Wiederverkäufer8 auf den Gegenitand Des
Wiederkanufs behandelt S 500 nur infoweit, al3 diefe Verwendungen vor Ausübung
des Wiederkaufsredht8 ne werden. (Schwere Befürchtungen heate Betrazudl,
Die See On Grfommen . 318 ff. wegen diefer Beftimmung, vgl. aber dageaen Hahı
a. a. D. 6, ).
Wegen der naher gemachten Verwendungen val. BGB. & 450.
3. Umfang des Srfaßes. ”
a) Mit Verwendungen, welche behufs Erhaltung des WiederverkanfSgegen“
ftandes notwendig werden, genügt der Käufer und Wiederverkäufer NUT
einer aus $& 498 ent}pringenden NRechtSpflicht; daher entfällt hiefür ein Er
Jaßanfpruch (in €. 1 8 479 war die8 eigen3 ausgelprochen worden, 1. au
IM. 1, 344; zu gleihem Ergebnis, aber mit anderer Bearündung KLonımt
Dertmann Ben. 1 zu 8 500).
Sür alle andern al8 folde notwendigen Verwendungen dagegen
zemwährt S 500 einen CErJaßanfpruch, aber nur in dem in der Gejfegesitelle
ME Umfang. Ve S 996 BOB. fowie Baring im fücht. Ur.
35. 15 S, 135, Bd. 14 S. 466), Maßgebend ift dabei die objektive
Wertserhihung des Gegenftandes felbjt, nicht die Koftenhühe für den
Siederverkäufer (fo mit Recht DVertmann a. a. D.). |
Ju erjegen i{t nur der Berwendungsaufwand auf die Sache felbfit, nit
au ein Aufwand zum Zwede ihrer Nußung oder des CE DE auf
Seite de3 Käufers. Nach B. II, 88 wurde e8 als felbjtverjtändlich betrachtet;
daß aud Verwendungen zu erfeßen find, weldhe erit die Erben des
ur]prünglidhen nen gemacht haben. a
Eine Pflicht des Käufer, dem wiederkaufsberechtigten Verkäufer die Ber
wendungen jeweilig anzuzeigen, befteht nicht (Ce 1, 88).
3, Anidhaffungen don Zubehörftücen waren in E. I 8 479 den eigentlichen
Verwendungen gleidhgeftellt. Dem Wortlaute nach ging diefe Beftimmung in das Geieß
nicht über, aber ohne daß He inhaltlich abgelehnt worden wäre.
4. Zür die redhnerifhe Bemeffung der Erfaßhöhe it maßgebend der
Se unff des Abjchluffes des Wiederverkaufs. (MM. II, 88.) Wegen Berzinfung vgl.
©B. 8 256. Bol. ferner wegen der Verwendungen auch S 257 Befreiung von
Verpflidhtungem und 8273 (Zurücbehaltungsrecdht, f. aud KR. Il, 88).
5, Eine Aufredhnung der gezogenen Nıußungen aus dem Gegenftande gegen den
Erfaßanfpruch für EN ift rechtlich nicht begründet; denn jene Nußungen heben
8 I ri auf durch die auf der Gegenfeite vereinnahmten Zinfen aus dem Kaufpreis.
„6. Das im $ 500 Sa 2 gewährte WegnahHmerecht bezieht fich auf alle an-
gefügten A er ($& 258 und auch %®. Il, 87). Beftünde ein Verwendungserlab-
anfvruch, fo entfällt diefer natürlich, fobald das Neanahmerecht ausgeubt mird. Weaen
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