122e. _ G. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen.
Die Währungskonten, die in der Abteilung B 5 zu führen
wären, müßten gesondert numeriert und durch ein vorgesetztes
W gekennzeichnet werden.
Dieses Numerierungsverfahren sett voraus, daß bei jeder
Buchung die Nummer des Kontos festgestellt wird, soweit sie nicht
auf den Kundenaufträgen und Belegen eingetragen ist. In der
Primanota muß die Nummer neben dem Namen vermerkt wer-
den. Es ist damit eine Kontrolle gegen Namenverwechslungen und
falsche Eintragungen gegeben.
Die formell gleichmäßig durchgeführte Gliederung der Per-
sonenkonten nach Nummern (wie oben) kann leicht den Nachteil
einer ungleichmäßigen Arbeitsverteilung bringen. Der Buchhalter
B 1 wird erfahrungsgemäß unter den Konten 1- 250 meist alte
Kunden führen mit geringeren Umsätzen als auf den neuen Konten
B 4 (751-1000). Dem kann man vorbeugen durch eine ent-
sprechende Verteilung der Nummern:
1B1 Konten Nr. 1- 350,
B 2 Konten Nr. 351 650,
B 3 Konten Nr. 651% 8350,
B 4 Konten Nr. 851 -10001).
Eine Einteilung nach sachlichem Prinzip (Gliederung nach Bran-
chen: Holzfirmen, Textilfirmen usw.) vertritt Schmalenbach in
seiner Arbeit über die Großbankorganisation ?). Er glaubt, der
in schematischer Form erstarrte Großbetrieb erhalte durch Zusam-
menfassung der Konten je einer Branche und ihre Bearbeitung
durch Spezialisten die Beweglichkeit und die Anpassungsfähigkeit
an die Kundschaft wieder, die die Privatbanken auszeichnet. Die
Entstehung zahlreicher Branchebanken in den letzten Jahren und
die Abwanderung der Kundschaft von den Großbanken zu diesen
scheint Schmalenbachs Gedankengang zu rechtfertigen, wenngleich
auch andere Gründe (Überspannung der Kreditbedingungen der
Großbanken, gute steuerliche Beratung durch die Privatbanken
usw.) für diese Erscheinung sprechen. Ob die Teilung nach Bran-
chen für den Großbankenbetrieb zweckmäßig erscheint, hängt
davon ab, ob die Schwierigkeiten, die z. B. in der Unhandlichkeit
der erforderlichen Grundbücher, der erhöhten Verwechslungsmög-
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S . D. .
2) S. f. h. F. V 372 ff.
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