142 D. Schwierige Fälle der’ Bankbuchhaltung.
Währungen stabil sind und die Kurse keine großen Schwankungen
zeigen, kann man die Regulierung in gewissen Zwischenräumen
(Ende jedes Monats) vornehmen. Voraussetzung dabei ist aller-
dings, daß die umgesetzten Beträge nicht so groß sind, daß sie
die Gelddispositionen stark beeinflussen. Bei dieser zeitlichen
Regulierung, die sich in Deutschland wegen der Kapitalnot und
wegen der Zweifel, welche noch manche Ausländer in die Stabili-
tät unserer Währung setzen, noch nicht wieder einbürgern konnte,
werden die vorgesschossenen Beträge zuzüglich Gewinn , bis zum
Tag des Abschlusses verzinst. Um den Gegenmetisten nicht durch
einen zufälligen Kurs des Abschlußtages zu schädigen, wird ver-
einbart, daß die Umrechnung der Guthabenbeträge zur Gold-
parität erfolgen soll.
Für die beiden Beispiele wird in Formular Nr. 96 die Ver-
buchung auf der Berliner Linie, in Formular Nr. 95 die Ver-
buchung auf der Amsterdamer Linie gezeigt. Berlin ist Meta-
führer und reguliert sofort durch Remittierung der Guldenrech-
nung zum Tageskurs:
hfl. 60 202.50 à 168.20 A 101 260.61
l. l: Et;tttse ;! _ (35.46
A/ 101 296.07 abgerundet & 101 296.10
Der nun verbleibende Gewinn beträgt (J6 103 612.60 abzüglich
6 101 296.10 &) M 2316.50. Die Hälfte davon ~ -. 1158.25
wird zugunsten Konto ordinario des Metissten A. verbucht, die
andere Hälfte zugunsten eines eigenen Meta-Erträgniskontos
(Gewinne und Verluste aus Metageschäften) abgeführt.
I]. Buchhalterische Durchführung eines Konsortialgeschäftes.
Es lassen sich im wesentlichen folgende Arten von Bankkonsor-
tien unterscheiden:
1. Konsortien zur Übernahme von öffentlichen oder privaten
Anleihen.
2. Konsortien zur Gründung einer Kapitalgesellschaft oder zur
Umwandlung eines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft bzw.
Kommanditgesellschaft a. &.
3. Konsortien zur Übernahme von Aktien, Kommanditanteilen
oder Genußscheinen bei einer Kapitalerhöhung zu festem Kurse
oder unter Gewinnbeteiligung der Gesellschaft.