120
Stamm von Arbeitswilligen und anstelligen Arbeitern herausgebildet
zu haben. Diese Arbeiter haben in Würdigung der geordneten und
guten Verhältnisse des hiesigen Bezirks sich oft dahin geäußert, daß sie
nicht wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen und die Betriebsführer
gebeten, auch nach dem Kriege auf der Zeche in Arbeit bleiben
zu dürfen.
Daß die Behauptung, durch die Beschäftigung der Ausländer
würde die Sicherheit der einheimischen Arbeiter gefährdet, zu Unrecht
erhoben wird, beweist die Tatsache, daß bisher noch kein Unfall, selbst
nicht leichterer Art, zu unserer Kenntnis gekommen ist, der durch
mangelnde Sachkenntnis der Ausländer hervorgerufen wäre. Mit
Arbeiten, wodurch die Sicherheit und das Leben der Mitarbeiter gefährdet
werden könnten, werden die Ausländer nicht beschäftigt. Da
60 Prozent der Russisch-Polen deutsch sprechen und teilweise auch
deutsch lesen können, so können sich diese mit den Bergpolizei- und
Unfallverhütungsvorschriften vertraut machen. Denen, die dazu nicht
imstande sind, sind auf den meisten Zechen durch Dolmetscher die einschlägigen
Betriebsbestimmungen vorgelesen worden, auf manchen
Zechen sind sie durch praktischen Unterricht über Tage in dem Erkennen
der Schlagwetter und der Handhabung der Sicherheiislampe unterrichtet
worden; auf den schlagwetter- und kohlenstaubgefährlichen
Gruben des Reviers Hamm erhalten sie nur elektrische Lampen. Auf
allen Zechen sind die Aufsichtsbeamten angewiesen, bei ihren Befahrungen
die Ausländer über die Gefahren des Bergbaues aufzuklären..
Vor allem wird durch geeignete Zusammensetzung der Kameradschaften
dafür Sorge getragen, daß- den verhältnismäßig wenigen nicht deutsch
sprechenden Arbeitern Kameraden zugewiesen werden, die durch Beherrschung
beider Sprachen in der Lage sind, ihnen die erforderlichen
Anweisungen zum eigenen sowie zum Schutze anderer zu geben.
Alle diese Maßnahmen sind u. E. für die Sicherheit der Belegschaft
ausreichend. Vor allem erscheint uns die Bekanntmachung der bergpolizeilichen
Verfügungen in den fremden Sprachen wenig Zweck zu
haben. Denn diejenigen Arbeiter, die kein Deutsch verstehen und nicht
lesen können, sind fast durchweg Analphabeten, so daß ihnen trotz des
Anschlags der Bekanntmachung in ihrer Sprache diese mündlich mitgeteilt
werden müßte.
Als Unterlagen für die Verträge, unter denen die Arbeiter aus
den besetzten Gebieten angeworben sind, dienen die Vordrucke der deutschen
Arbeiterzentrale in Berlin, des Arbeitsamts beim Kaiserlichen
Polizeipräsidium in Lodz und Warschau und die Arbeitsvermittelungskommission
beim Rate der Stadt Czenstochau. Die Verträge, die verschiedenen
Wortlaut haben, entsprechen den ministeriellen Vorschriften.
Da sie den oben genannten Behörden vorgelegt werden müssen, so ist
für die Rechtmätzigkeit der Vertragsbestimmungen bereits eine gewisse
Gewähr gegeben. Wie die zahlreichen, den Berichten der Revier-