Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 41
vorgeschrieben ist (vgl. RFH., Samml. Bd. 11 0. 7, 171, 224,
286) und sich insbesondere aus dem Wesen des Einkommens
als eines wirtschaftlichen Begriffs (vgl. Fui sting, Grund
züge der Steuerlehre, § 41, S. 109) als geboten ergibt, dazu,
die Auslegung des § 13 Ziff. 1 b, wie sie vom Reichsfinanzhof
in dem erwähnten Urteile Bd. 11 S. 238 der Sammlung ver
treten wird, daß Absetzungen nur an den Anschaffungskosten
zulässig seien, als zu eng, weil dem Zweck und der wirtschaft
lichen Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht werdend, abzu
lehnen, so fragt sich doch, ob nicht etwa die weitergehende Aus
legung derart unvereinbar mit § 33 a und § 33 b oder andern
Bestimmungen ist, daß sie an diesen scheitern müßte.
Es muß zugegeben werden, daß über dieses Bedenken hin
sichtlich der §§ 33 a und 33 b am schwersten hinwegzukommen
ist. Schon aus der ursprünglichen Fassung des § 33 a war
der Schluß naheliegend, daß, wenn dort der Ansatz der Gegen
stände des Betriebsvermögens mit dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für
Abnutzung" vorgeschrieben wurde, unter diesen „zulässigen Ab
setzungen für Abnutzung" dasselbe wie im § 13 Ziff. 1 b ge
meint sei, und daß, wenn im § 33 a, der eine Vergünstigung
für das landwirtschaftliche usw. und gewerbliche Einkommen
sein sollte, solche Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder
Herstellungspreise zugelassen seien, der Gesetzgeber nicht im
i?_ 13 an darüber hinausgehende Absetzungen gedacht haben
könne. Durch das Geldentwertungsgesetz hat nun vollends der
§ 33a EinkStG. den Zusatz erhalten: „Die Zulässigkeit
der Absetzungen für Abnutzung oder Sub
stanzverringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1
S 7I r. 1 b, c.“ Ist das nicht ein Beweis dafür, daß auch dieser
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c nur Absetzungen von Anschaffungs
oder Herstellungspreis und bis auf dessen Höhe gestatten will?
Was zunächst diesen neuen Schlußsatz des § 33 a Abs. 1
anlangt, so besagt er nur, daß sich die „Zulässigkeit"
der Absetzungen nach § 13 a. a. O. bestimmt. Ueber diese
„Zulässigkeit" ergibt sich aus § 13 aber nur, daß die Ab
setzungen nur zulässig sind für „Abnutzung" Und nur auf Ge
bäude, Be- und Entwässerungs- und fischereiwirtschaftliche
Anlagen, Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, nicht also
insbesondere auf Erzeugnisse, Waren und Vorräte, und endlich
in Verbindung mit jenem neuen Schlußsätze des § 33 a Abs. 1,
daß diese Schranke auch für Buchkaufleute gilt. So legt auch
Glaser, EinkStG. Anm. 45 ff. zu § 33 a, den neuen Zusatz
aus. Für die Frage, ob die Absetzungen nach § 13 nach und
big zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise zulässig
sind, folgt weder aus dem Schlußsätze des § 33 a Abs. 1 noch
auö § 13 Nr. 1 b selbst etwas. Dafür könnte nur die sich
Schlutzsatz de»
8 33 a Abs 1
des
Einkommen
steuergesetzes