Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 41 
vorgeschrieben ist (vgl. RFH., Samml. Bd. 11 0. 7, 171, 224, 
286) und sich insbesondere aus dem Wesen des Einkommens 
als eines wirtschaftlichen Begriffs (vgl. Fui sting, Grund 
züge der Steuerlehre, § 41, S. 109) als geboten ergibt, dazu, 
die Auslegung des § 13 Ziff. 1 b, wie sie vom Reichsfinanzhof 
in dem erwähnten Urteile Bd. 11 S. 238 der Sammlung ver 
treten wird, daß Absetzungen nur an den Anschaffungskosten 
zulässig seien, als zu eng, weil dem Zweck und der wirtschaft 
lichen Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht werdend, abzu 
lehnen, so fragt sich doch, ob nicht etwa die weitergehende Aus 
legung derart unvereinbar mit § 33 a und § 33 b oder andern 
Bestimmungen ist, daß sie an diesen scheitern müßte. 
Es muß zugegeben werden, daß über dieses Bedenken hin 
sichtlich der §§ 33 a und 33 b am schwersten hinwegzukommen 
ist. Schon aus der ursprünglichen Fassung des § 33 a war 
der Schluß naheliegend, daß, wenn dort der Ansatz der Gegen 
stände des Betriebsvermögens mit dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung" vorgeschrieben wurde, unter diesen „zulässigen Ab 
setzungen für Abnutzung" dasselbe wie im § 13 Ziff. 1 b ge 
meint sei, und daß, wenn im § 33 a, der eine Vergünstigung 
für das landwirtschaftliche usw. und gewerbliche Einkommen 
sein sollte, solche Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise zugelassen seien, der Gesetzgeber nicht im 
i?_ 13 an darüber hinausgehende Absetzungen gedacht haben 
könne. Durch das Geldentwertungsgesetz hat nun vollends der 
§ 33a EinkStG. den Zusatz erhalten: „Die Zulässigkeit 
der Absetzungen für Abnutzung oder Sub 
stanzverringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 
S 7I r. 1 b, c.“ Ist das nicht ein Beweis dafür, daß auch dieser 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c nur Absetzungen von Anschaffungs 
oder Herstellungspreis und bis auf dessen Höhe gestatten will? 
Was zunächst diesen neuen Schlußsatz des § 33 a Abs. 1 
anlangt, so besagt er nur, daß sich die „Zulässigkeit" 
der Absetzungen nach § 13 a. a. O. bestimmt. Ueber diese 
„Zulässigkeit" ergibt sich aus § 13 aber nur, daß die Ab 
setzungen nur zulässig sind für „Abnutzung" Und nur auf Ge 
bäude, Be- und Entwässerungs- und fischereiwirtschaftliche 
Anlagen, Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, nicht also 
insbesondere auf Erzeugnisse, Waren und Vorräte, und endlich 
in Verbindung mit jenem neuen Schlußsätze des § 33 a Abs. 1, 
daß diese Schranke auch für Buchkaufleute gilt. So legt auch 
Glaser, EinkStG. Anm. 45 ff. zu § 33 a, den neuen Zusatz 
aus. Für die Frage, ob die Absetzungen nach § 13 nach und 
big zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise zulässig 
sind, folgt weder aus dem Schlußsätze des § 33 a Abs. 1 noch 
auö § 13 Nr. 1 b selbst etwas. Dafür könnte nur die sich 
Schlutzsatz de» 
8 33 a Abs 1 
des 
Einkommen 
steuergesetzes
	        
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