Die Kasssenbuchhaltung (Barkasse). 27
Beamten, der die zweite Unterschrift auf der Quittung erteilt,
unterschrieben. Auf Grund dieses Beleges wird in der
reinen Kasse gebucht. Von der Kassenprimanota gelangt
der Einzahlungsbeleg in die Buchhaltung und dient dem Staffelbuchhalter
als Unterlage für seine Buchung. Ein Durchschlag
des Beleges + meist in anderer Farbe - wird zu Kontrollzwecken
in der Kontenbuchhaltung und später in der Revisionsabteilung
verwandt. Wird dem Kunden nicht in einem Kontogegenbuch!)
Quittung über den eingezahlten Betrag erteilt,
so wird vom Kassierer ein Eingangsbeleg mit zwei Durchschlägen
ausgeschrieben. Das Original erhält der Kunde als Quittung,
die beiden Durchschläge werden wie oben erwähnt als Belege verwandt.
Der Primanotist sowohl wie der Staffelbuchhalter haben
den ersten Beleg an vorgesehener Stelle nach erfolgter Buchung
abzuzeichnen und mit dem Folio der Buchung zu versehen. Desgleichen
erklärt der Konto-Buchhalter durch Namenszug auf dem
zweiten Beleg, daß er diesen mit der auf dem Konto erfolgten
Buchung, zu deren Grundlage die Kassenprimanota diente, verglichen
hat.
Gleiche Belege sind bei Bareingängen durch Postanweisung
oder Wertbrief auszuschreiben. Wertbriefe werden in einem besonderen
Bureau nach Eintragung in ein Wertbriefeingangsbuch
von zwei Beamten geöffnet und der Inhalt mit den beiliegenden
Verzeichnissen verglichen. Der Inhalt wird im Wertbriefeingangsbuch
notiert und, soweit es sich um Bargeld handelt,
der Kasssenabteilung übergeben. Der Eingangskassierer
quittiert den Empfang. Darauf wird der Korrespondenzabteilung
Mitteilung über den ordnungsmäßigen Eingang gemacht und
von dort aus dem Kunden Gutschriftsanzeige erteilt.
Bei Einzahlungen für Rechnung eines Dritten ist auf den Einzahlungsbelegen
sowohl der Begünstigte wie auch der Einzahler
zu vermerken. In diesem Falle wird der Korresspondenzabteilung
ein Beleg geliefert, auf Grund dessen sie dem Begünstigten Gutschriftsanzeige
erteilt.
b) Auszahlungen:
Bei Barauszahlung en gegen Quittung und Scheck
oder bei Anweisung eines Kunden, an einen Dritten eine
Barauszahlung zu leisten, muß zunächst geprüft werden, ob das
1) über Kontogegenbuch vgl. S. 29.