Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  6.

auch  für  den  Fall,  daß  sie  vor  Erlaiignng  der  Pensionsberechtigung  invalide
werden,  in  genügendem  Maße  sicher  gestellt  sind,  da  ihnen  anch  in  solchen
Fällen  regelmäßig  Pensionen  oder  doch  ansreichende  Unterstützungen  gewährt
werden."
Für  die  Benrtheilnng  der  Frage,  inwieweit  die  in  der  Staatsverwaltung
beschäftigten  Hilfskräfte  die  Eigenschaften  eines  Staatsbeamten  haben  oder
nur  tu  einem  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnisse  beschäftigt  werden,  fehlt  es
in  der  prenßischen  Staatsverwaltung,  wie  das  Königl.  Obcrverwaltunqsqericht
in  dem  Endnrtheil  vom  28.  Januar  1886  (Entsch.  Xlll.  S.  125)  mit  Recht  ausführt, ­
  au  allgemeinen,  für  alle  Ressorts  gleichmäßig  geltenden  festen  Merkmalen; ­
  es  entscheidet  vielmehr  im  Allgemeinen  mangels  besonderer  Festsetznngen
für  den  Einzelfall  die  Tienstpragmatik,  also  die  von  der  zuständigen  Stelle
für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  vorgeschriebenen
Normen.  Hiernach  ist,  soweit  nicht  besottdere  Bestimmungen  für  den  einzelnen
Fall  entstehen,  jeder  Ressortchef  befugt,  allgemeine  Merkmale  dafür  aufzustellen,
welche  in  der  betreffenden  Verwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  als  in  den
Staatsdienst  ansgenommene  „Beamte"  gelten,  nnd  welche  Hilfskräfte  lediglich
ans  Gründ  eines  Arbeitsvertrages  in  einer  privaten  Stellung  beschäftigt  werden
sollen.  Tie  znr  Entscheidung  einzelner  Streitfälle  berufenen  Behörden  haben
sich  nach  diesen  für  die  einzelnen  Ressorts  aufgestellten  Weisungen  auch  dann
zu  richten,  wenn  für  die  verschiedenen  Verwaltungen  verschiedene  Grundsätze
aufgestellt  werden  sollten.
Der  Herr  Justizminister  hat  durch  Cirkularerlaß  vom  22.  Dezember  1890
bestimmt,  daß  die  bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfen  <Lohnschreiber)
  als  nach  §.  4  I.  u.  A.V.G.  von  der  Versicherungspflicht  befreite
Justizbeamte  jedenfalls  dann  angesehen  werden  sollen,  wenn  sie  zur  Befriedigung
eines  dauernden  Bedürfnisses  nnd  mit  der  Anssicht  auf  dauernde  Beschäftigung
angenommen  sind.  Diese  anch  nach  unserem  Dafürhalten  zutreffende  Nechtsauffassuug
  haben  die  höheren  und  unteren  Verwaltungsbehörden  ihren  Entscheidungen ­
  gemäß  §.  122  a,  a.  O.  zu  Grunde  zu  legen.  Zum  besseren  Verständniß ­
  derselben  sei  Folgendes  bemerkt:
Tienstpragmatische  Bestimmungen  über  die  Beamteneigcnschaft  der  Lohnschreiber ­
  bei  den  Justizbehörden  sind  zunächst  enthalten  in  den  §§.  3  bis  14
des  Kanzleireglcments  vom  23.  März  1885  (J.M.Bl.  S.  120).  Hiernach  werden
die  für  ein  dauerndes  Bedürfniß  angenommenen  Kanzleigehilfen  nach  den  „für
Staatsbeamte  bestehenden"  Vorschriften  beeidigt  (§.  8).  Die  Kanzleigehilfenstellcn
  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten  (§.  4).  Ten
Kanzleigehilfen  kann  nach  längerer  Dienstzeit  ein  Mindesteinkommen  bewilligt
werden  (§.  7),  welches  sie  anch  im  Falle  einer  Krankheit  fortbeziehen  (§.  12),
und  welches  im  Falle  ihres  Todes  auch  den  Hinterbliebenen  für  ein  Gnadciiqnartal
  gewährt  wird  (§.  13).  Ferner  ist  durch  Nr.  VI  2  der  unter  dem
22.  Februar  1875  bekannt  gemachten  Ausführnngsbcstimmungen  des  Bundesraths ­
  zum  Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871  (J.M.Bl.  S.  175)  der
Dienst  dauernd  beschäftigter  Lohnschreiber  ausdrücklich  als  „Civildienst"  im
Sinne  des  §.  106  des  Militärpensiousgcsetzes  bezeichnet  worden.  Ebenso  ist  in
Nr.  5  der  Anlage  zur  Anweisung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausführung  des  Reliktengefetzes  vom  20.  Mai  1882,  vom  10.  April
1883  (J.M.Vl.  139,  M.Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  56)  die  Beamteneigenschaft  der
dauernd  beschäftigten  Lohnschreiber  im  Sinne  des  Pensionsgesetzes  ausdrücklich
anerkannt  worden.  Demgemäß  sind  den  Lohnschreibern  auf  Grund  des  §.  2
Abs.  2  des  Pensionsgesetzes  bisher  nach  20jähriger  Dienstzeit  Pensionen  in  der
Höhe  der  gesetzlichen  Beträge  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  gewährt
worden.  Nachdem  in  jüngster  Zeit  der  Herr  Finanzminister  sich  damit  einverstanden ­
  erklärt  hat,  daß  die  Bewilligung  einer  Pension  an  Lohnschreibcr  in
Uebereinstimmung  mit  §.  1  Abs.  1  des  Pcnsionsgesetzcs  schon  nach  einer  Dienst-
            
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