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Rücktrittsrecht in Bayern zum Gesetz erhoben. In Preußen
scheine der Verlauf der umgekehrte zu sein, da man nach
dem bisherigen Gange der Verhandlungen annehmen könne,
daß eine Einigung über die sogenannte Genehmigungs-
pflicht zustande komme. Gegen das Rücktrittsrecht sei
nun besonders hervorgehoben worden, daß es gegen Treu
und Glauben verstoße, und daß auch ein Bedürfnis dazu
seit der Einführung des BGB. nicht mehr vorliege, da
ja jetzt für den Verkehr mit Immobilien eine gerichtliche
oder notarielle Beurkundung notwendig sei. In der ersten
Bemängelung liege etwas Wahres, und die Einrichtung
berühre auf den ersten Anblick vielleicht nicht angenehm.
Aber von Herren, die auf dem Lande sehr gut orientiert
seien, sei bestätigt worden, daß auf dem Lande tatsächlich
ein Bedürfnis für die Einführung eines Rücktrittisrechts
vorliege, um einer heute noch und in vielen Gegenden
sehr oft vorkommenden Übervorteilung der ländlichen
Bevölkerung vorzubeugen. Daß das trotz der Geltung
des BGB. möglich sei, liege daran, daß die Güterhändler
den Umweg brauchten, sich von dem Verkäufer oder auch
von dem Käufer eine einfache schriftliche Vollmacht zum
Verkauf an eine beliebige oder zum Kauf von einer
beliebigen Person geben zu lassen. Auf Grund einer
solchen Vollmacht gingen sie dann später zum Gericht oder
zum Notar und schlössen im Auftrage und namens des
Vollmachtgebers den Vertrag ab. Das sei zulässig, wie
auch nach Entscheidung des Reichsgerichts festgestellt
worden sei; es sei nicht notwendig, daß die Vollmacht-
geber sich dabei noch irgendwie betätigten. Aus der Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts gehe hervor, daß ein
ziemlich bedeutender Güterhändler, eine Bank, mit schrift-
lichen Formularen in diesem Sinne in verschiedenen
Provinzen arbeite. In diesem Falle hatte der über-
vorteilte Verkäufer geklagt. Die Sache lag so, daß die
Bank zugunsten des Auftraggebers hätte verkaufen können,
aber die Gelegenheit hatte vorübergehen lassen, weil sie
selbst kein Geschäft dabei gemacht hätte. Sie hat dann
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lationen würden heute in allen Provinzen troß des BGB.
gewerbsmäßig betrieben. Das sei für die Staatsregierung
mit ein Grund gewesen, in diesem Gesetzentwurf auch das
Rücktrittsrecht in Vorschlag zu bringen.
Es sei auch darauf hingewiesen worden, daß das in
Bayern eingeführte Rücktrittsrecht dort verhältnismäßig
selten zur Anwendung gekommen und ein Schlag ins
Wasser gewesen sei. Aber nach den Nachrichten aus
Bayern habe das bloße Vorhandensein des Rücktritts-
rechtes günstig gewirkt und habe, wie man in Bayern
meine, wesentlich dazu beigetragen, die Mißstände des ge-
werbsmäßigen Güterhandels einzudämmen.
Was den Wunsch anbelange, daß die Staatsregierung
gegen Notare, die Mißbrauch trieben, streng vorgehen
möchte, so habe der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums ihn gebeten, mitzuteilen, daß in solchen Fällen
seitens der Justizverwaltung selbstverständlich streng ein-
geschritten werden würde.
_ Doagß ein Mißbrauch beim Rücktrittsrecht möglich sei,
sei nicht zu bestreiten. Aber das sei schließlich bei vielen
gesetllichen Bestimmungen möglich. Man müsse doch aber
erwägen, ob die Nachteile nicht sehr erheblich von den
Vorteilen übertroffen würden.
Bezüglich der jurisstischen Bedenken verweise er auf
die gedruckte Antwort der Staatsregierung. Wenn trot;
aller dieser Ausführungen und der Begründung des Ent-
wurfs die Kommission den Vorschlägen der Staatsregierung
nicht beitreten wolle, sso sei doch zu erwägen, ob es sich
nicht wenigstens empfehle, das Rücktrittsrecht zugunsten
der kleinen Narzellenverkäufer zu aenehmigen. Welche