Full text: Grundteilungsgesetz

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Rücktrittsrecht in Bayern zum Gesetz erhoben. In Preußen 
scheine der Verlauf der umgekehrte zu sein, da man nach 
dem bisherigen Gange der Verhandlungen annehmen könne, 
daß eine Einigung über die sogenannte Genehmigungs- 
pflicht zustande komme. Gegen das Rücktrittsrecht sei 
nun besonders hervorgehoben worden, daß es gegen Treu 
und Glauben verstoße, und daß auch ein Bedürfnis dazu 
seit der Einführung des BGB. nicht mehr vorliege, da 
ja jetzt für den Verkehr mit Immobilien eine gerichtliche 
oder notarielle Beurkundung notwendig sei. In der ersten 
Bemängelung liege etwas Wahres, und die Einrichtung 
berühre auf den ersten Anblick vielleicht nicht angenehm. 
Aber von Herren, die auf dem Lande sehr gut orientiert 
seien, sei bestätigt worden, daß auf dem Lande tatsächlich 
ein Bedürfnis für die Einführung eines Rücktrittisrechts 
vorliege, um einer heute noch und in vielen Gegenden 
sehr oft vorkommenden Übervorteilung der ländlichen 
Bevölkerung vorzubeugen. Daß das trotz der Geltung 
des BGB. möglich sei, liege daran, daß die Güterhändler 
den Umweg brauchten, sich von dem Verkäufer oder auch 
von dem Käufer eine einfache schriftliche Vollmacht zum 
Verkauf an eine beliebige oder zum Kauf von einer 
beliebigen Person geben zu lassen. Auf Grund einer 
solchen Vollmacht gingen sie dann später zum Gericht oder 
zum Notar und schlössen im Auftrage und namens des 
Vollmachtgebers den Vertrag ab. Das sei zulässig, wie 
auch nach Entscheidung des Reichsgerichts festgestellt 
worden sei; es sei nicht notwendig, daß die Vollmacht- 
geber sich dabei noch irgendwie betätigten. Aus der Ent- 
scheidung eines Oberlandesgerichts gehe hervor, daß ein 
ziemlich bedeutender Güterhändler, eine Bank, mit schrift- 
lichen Formularen in diesem Sinne in verschiedenen 
Provinzen arbeite. In diesem Falle hatte der über- 
vorteilte Verkäufer geklagt. Die Sache lag so, daß die 
Bank zugunsten des Auftraggebers hätte verkaufen können, 
aber die Gelegenheit hatte vorübergehen lassen, weil sie 
selbst kein Geschäft dabei gemacht hätte. Sie hat dann 
VET vk Ess 
lationen würden heute in allen Provinzen troß des BGB. 
gewerbsmäßig betrieben. Das sei für die Staatsregierung 
mit ein Grund gewesen, in diesem Gesetzentwurf auch das 
Rücktrittsrecht in Vorschlag zu bringen. 
Es sei auch darauf hingewiesen worden, daß das in 
Bayern eingeführte Rücktrittsrecht dort verhältnismäßig 
selten zur Anwendung gekommen und ein Schlag ins 
Wasser gewesen sei. Aber nach den Nachrichten aus 
Bayern habe das bloße Vorhandensein des Rücktritts- 
rechtes günstig gewirkt und habe, wie man in Bayern 
meine, wesentlich dazu beigetragen, die Mißstände des ge- 
werbsmäßigen Güterhandels einzudämmen. 
Was den Wunsch anbelange, daß die Staatsregierung 
gegen Notare, die Mißbrauch trieben, streng vorgehen 
möchte, so habe der Unterstaatssekretär des Justizministe- 
riums ihn gebeten, mitzuteilen, daß in solchen Fällen 
seitens der Justizverwaltung selbstverständlich streng ein- 
geschritten werden würde. 
_ Doagß ein Mißbrauch beim Rücktrittsrecht möglich sei, 
sei nicht zu bestreiten. Aber das sei schließlich bei vielen 
gesetllichen Bestimmungen möglich. Man müsse doch aber 
erwägen, ob die Nachteile nicht sehr erheblich von den 
Vorteilen übertroffen würden. 
Bezüglich der jurisstischen Bedenken verweise er auf 
die gedruckte Antwort der Staatsregierung. Wenn trot; 
aller dieser Ausführungen und der Begründung des Ent- 
wurfs die Kommission den Vorschlägen der Staatsregierung 
nicht beitreten wolle, sso sei doch zu erwägen, ob es sich 
nicht wenigstens empfehle, das Rücktrittsrecht zugunsten 
der kleinen Narzellenverkäufer zu aenehmigen. Welche
	        
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