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Zu Ziffer XV der Anleitung Anni. 3.
(Prinzipal) in dessen Handelsgewerbe als seine Gehilfen angestellt und beauf
tragt sind, Kunden aufzusuchen und mit diesen Namens des Prinzipals zu ver
handeln, geeignetenfalls auch ans Grund ertheilter Vollmacht verbindliche
Rechtshandlungen vorzunehmen.
Ferner rechtfertigt die Bestimmung des §, 14 Abs. 2 der Geiverbeordnung
und ihre Stellung in dem mit der Ueberschrift „Stehender Gewerbebetrieb"
versehenen Titel II nicht die Annahme, daß dieses Gesetz die Vermittelung
von Versicherungen für Mobiliar- oder Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten
unter allen Umständen als einen selbstständigen Gewerbebetrieb ansieht. Man
hat vielmehr den bezeichneten Paragraphen, in dessen erstem Absatz die Anzeige
pflicht aller selbstständigen Gewerbetreibenden behandelt wird, für geeignet
gehalten, auch die besondere Anzeigepflicht bestimmter Klassen von Personen
anzuordnen, die stets Platz greifen soll, mögen diese Personen ihr Gewerbe
selbstständig betreiben oder nicht.
Ebensowenig wie aus den Bestimmungen der genannten beiden Gesetze
läßt sich sonst aus dem geltenden Recht, wie es in der Rechtsprechung der
höchsten Gerichte und in der Fachliteratur zum Ausdruck gelangt ist, ein über
zeugender Beweis dafür entnehmen, daß die „Agenten" im Allgemeinen und
die Versicherungsagenten im Besonderen überall und stets als selbstständig
erwerbsthätige Personen anzusehen seien. Wie schon im gewöhnlichen Sprach
gebrauch mit der Bezeichnung eines „Agenten" kein ein für alle Mal feststehender
Begriff verbunden wird, so hat auch die civilrechtliche Stellung des Agenten
gegenüber dem Prinzipal, für welchen er thätig ist, je nach den besonderen
Verhältnissen eine verschiedene Beurtheilung erfahren, indem sie bald für die
eines selbstständigen Geschäftsvermittlers, bald für die eines im fremden
Handelsgewerbe angestellten Gehilfen oder Beamten erachtet worden ist (zu
vergleichen Endemann, Handbuch des Handelsrechts I. Band §. 27 Seite 140,
auch III. Band §. 407 Seite 758). Gerade die letztere Auffassung wird besonders
häufig für die Unter- (Spezial-) Agenten der Feuerversicherungsgesellschaften
vertreten, welche von den sogenannten Haupt- oder Generalagenten beziehungs
weise Subdirektionen für einen bestimmten geographischen Bezirk znr Empfehlung
des Unternehmens und zum Verkehr mit dem Publikum und den Versicherungs
nehmern bestellt werden (zu vergleichen Dernburg, Lehrbuch des preußischen
Privatrechts II. Band §. 232 Ziffer 1, 3. Auflage Seite 680).
Im Uebrigen bietet die Anschauung des Civilrechts für die versicherungs
rechtliche Beurtheilung eines Verhältnisses zwar beachtenswerthe Anhaltspunkte,
sie ist für dieselbe aber keineswegs bindend. Auf dem Gebiete des staatlichen
Versicherungsrechts findet vielmehr im Allgemeinen eine selbstständige Beurtheilung
statt, bei der vorzugsweise wirthschaftliche und soziale Gesichtspunkte in Betracht
kommen. Dementsprechend wird hier, wo die Mannigfaltigkeit des Verkehrs
eine allgemeine und grundsätzliche Stellungnahme unmöglich macht, von Fall
zu Fall zu prüfen sein, welcher Art die Stellung der Agenten nach Maßgabe
der zwischen ihnen und ihrer Versicherungsgesellschaft getroffenen besonderen
Vereinbarungen und thatsächlich bestehenden Beziehungen ist. Ergiebt diese
Prüfung, daß der „Agent" zur freien Bethätigung seines Willens bei der Er
ledigung der Versicherungsgeschäfte einen gewissen Spielraum hat, wie er bei
der Ausübung eines selbstständigen Geiverbes gewöhnlich besteht, so wird man
ihn, zumal wenn er nach seiner sonstigen Berufsstellung und vermöge seiner
sozialen Verhältnisse der Klasse der Kaufleute oder Unternehmer zuzurechnen ist,
hinsichtlich der Agenturgeschäfte als einen angestellten Gehilfen oder Beamten
nicht ansehen dürfen; ist er dagegen den Anweisungen und der Aufsicht der
Organe der Versicherungsgesellschaft bis ins Einzelne unterstellt und in seiner
sonstigen Thätigkeit nicht selbstständiger Geschäftsmann, so unterliegt er ebenso
der Versicherungspflicht nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.P.G., wie ein Kommis
oder ein Geschäftsreisender.