Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung  Sinnt.  4.

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Von  diesem  Gesichtspunkte  ausgehend  hat  auch  das  Schiedsgericht  auf
den  Inhalt  der  schriftlichen  Agenturbedingungen,  unter  denen  der  Kläger  von
der  Berliner  General-Agentur  der  Kölnischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
Colonia  zum  Unteragenten  für  Groß-Schönebeck  in  M.  und  Umgegend  bestellt
worden  ist,  mit  Recht  entscheidendes  Gewicht  gelegt.  Auch  das  Ergebniß,  zu
welchem  der  Vorderrichter  bei  der  Beurtheilung  jener  Bedingungen  gelangt  ist,
erscheint  insofern  durchaus  zutreffend,  als  dieselben  in  der  That  die  Annahme
einer  selbstständigen  Geschäftsführung  ausschließen.  Denn  es  wtrd  bann  dem
Agenten  zur  Pflicht  gemacht,  die  für  die  Gesellschaft  vereinnahmten  Gelder  in
getrennter  Kasse  stets  vorräthig  zu  halten  und  an  die  Haupt-Agentur  nach
deren  Vorschriften  abzuliefern,  sich  jederzeit  einer  Revision  seiner  Kasse  und
Buchführung  durch  den  Hauptagenten  zu  unterwerfen,  im  Falle  des  Ausscheidens
aus  dem  Agenturverhältniß  die  sämmtlichen  in  Bezug  auf  das  Versicherungsgeschäft ­
  empfangenen  Gegenstände  (Instruktionen,  Cirkulare,  Anträge,  Korrespondenzen,
  Drucksachen  u.  s.  w.)  dem  Hauptagenten  beziehungsweise  der  Gesellschaft ­
  auszuhändigen,  keinerlei  anderweitige  Feuerversicherungsgeschäfte  für
eigene  oder  fremde  Rechnung  zu  besorgen  oder  Versicherungsagenturen  ohne
besondere  Genehmigung  zu  übernehmen.  Letzteres  Verbot  bringt  die  Abhängigkeit ­
  der  Stellung  des  Klägers  insofern  besonders  klar  zum  Ausdruck,  als
eine'  gleiche  Bestimmung  im  Artikel  59  des  Handelsgesetzbuchs  für  die  Handlungsgehilfen ­
  generell  getroffen  ist.  Beachtenswerth  ist  ferner,  daß  der  Kläger  die
ihm  entstehenden  Auslagen,  sogar  das  Porto,  von  seinem  Auftraggeber  erstattet
erhält,  und  daß  er  zu  dem  Abschluß  der  Versicherungsverträge  selbst  nicht
ermächtigt  ist,  sondern  im  Wesentlichen  neben  der  Verpflichtung,  die  Gesellschaft
zu  empfehlen,  nur  mit  der  Annahme  von  Zahlungen  an  dieselbe  sowie  mit  der
Entgegennahme  von  Anzeigen  über  Brandunfälle  und  von  Entschädigungsanträgen ­
  rc.,  also  mit  Verrichtungen  betraut  ist,  welche  eine  höhere  kaufmännische ­
  und  geschäftliche  Schulung  nicht  erfordern.  Berücksichtigt  man  ferner,
daß  der  Kläger  nach  seiner  sozialen  Lebensstellung,  insbesondere  nach  seiner
früheren  Beschäftigung  als  Maler  und  seiner  jetzigen  Nebenbeschäftigung  als
Austräger  des  Kreisblattes,  keineswegs  mit  den  Kaufleuten  und  Unternehmern
auf  einer  Linie  steht,  so  vermochte  das  Reichs-Versicherungsamt  der  Auffassung
des  Schiedsgerichts  darin  nur  beizustimmen,  daß  der  Kläger  ein  detachirter
Angestellter  der  Hauptagentur  ist,  welcher  nur  eine  gewisse  Freiheit  bei  der
Geschäftsbesorgung  insoweit  besitzt,  als  solche  durch  die  Eigenart  der  Geschäfte,
insbesondere  durch  die  räumliche  Trennung  von  dem  Sitz  der  Gesellschaft  und
der  Hauptagcntur  bedingt  wird,  während  er  im  Uebrigen  zu  dieser  in  einem
persönlichen  und  wirthschaftlichen  Abhängigkeitsvcrhältnisse  steht.
Der  Umstand  endlich,  daß  der  Kläger  durch  seinen  Dienst  für  die  „Colonia"
nicht  regelmäßig  täglich  in  Anspruch  genommen  werden  mag,  kann  allein  die
Bersicherungspflicht  nicht  ausschließen.  Er  reicht  gegenüber  der  Thatsache,  daß
der  Kläger  die  Agentur  als  seine  Hauptbeschäftigung  betrieben  und  an  jedem
Tage  bereit  sein  mußte,  sich  diesem  seinem  Berufe  durch  Aufwendung  eigener
Thätigkeit  zu  widmem,  nicht  einmal  aus,  um  die  Annahme  zu  widerlegen,
daß  er  während  der  Jahre  1888,  1889  und  1890  141  Wochen  in  versicherungspflichtiger ­
  Beschäftigung  zugebracht  hat."
4.  Die  unter  Ziffer  XV  gewählte  Ausdrucksweise  scheint  auch  die
Handlungsbevollmächtigten  und  Prokuristen  zu  den  Handlungsgehilfen
zu  rechnen.  Das  Handelsgesetzbuch  unterscheidet  diese  von  jenen,  es  behandelt
in  den  Art  41  bis  56  die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten  und  in
den  Art.  57  bis  64  die  Handlungsgehilfen;  aber  die  Unterscheidung  läuft  nicht
darauf  hinaus,  daß  darunter  verschiedene  Personengruppen  verstanden  werden
sollen,  die  Bestimmungen  über  die  Handlungsbevollmächtigten  finden  zum  großen
Theile  auch  auf  die  Handlungsgehilfen  Anwendung  und  die  Prokuristen  und
Handlungsbevollmächtigten  gehören  in  der  Regel  zu  den  Handlungsgehilfen.
            
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