Vorlage eines Wohnheimstätten Gesetzes verlangt und
daran die Forderung eines umfassenden Wohnungbau-
plans geknüpft, der vermutlich recht viel Zeit erfordern
wird.
c): Ständige Beirat hat anfang April 1926 in der
Zeitschrift Bodenreform einen verbessserten Gesetz-
entwurf veröffentlicht, den er am 22. März 1926 ange-
nommen hatte. Die wesentlichen Bestimmungen sind:
Die Städte und Landgemeinden von mehr als 5000 Ein-
wohnern sind verpflichtet, insoweit Bo d env o rr a tw ir t-
sch a f t zu treiben, als die Landbesschaffung für Wohnheim-
stätten, Nutzgärten, sonstige Siedlungzwecke und öffentliche
Anlagen es erfordert. Eine Reichsbehörde überwacht und för-
dert als Rechtsheimstättenamt die Durchführung des Gesetzes
(§ 1). Reicht der Bezirk einer Gemeinde für diese Boden-
wirtschaft nicht aus, oder besteht ein einheitliches Siedlung-
bedürfnis für mehrere Bezirke (Kanalufer) so ist der nächst-
weitere Verband verpflichtet, die Aufgaben des Gesetzes zu er-
füllen (§8 3). Die Gemeinden dürfen Grundstücke und Rechte
an Grundstücke, die sie aufgrund dieses Gesetzes erworben
haben, an dritte nur unter solchen Bedingungen abgeben, die
einen spekulativen M i ß b r a u < dauernd ausschließen (§ 4).
Für das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden sind Nutzung-
pläne aufzustellen (§8 6). Für die Aufgaben des g 1 haben
die Gemeinden an allen Grundstücken ihres Bezirks ein ding-
liches Vor k au fr e < t, ein Ank a u f r echt und ein En t-
eig nun grecht an unbebautem Boden (§ 11). Bei dem
Ankaufrecht des § 11 ist nicht der etwaige Veräußerungpreis
maßgebend, sondern der nach § 20 zu ermittelnde Preis (§ 12).
Das Ankaufrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das
Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an
seinen Ehegatten oder an nahe Verwandte veräußert hat
(§8 13). Das Ankaufrecht kann nur binnen einer Frist von
drei Wochen, oder wenn das Grundstück größer als 100 ha ist
von sechs Wochen ausgeübt werden (§ 17). Bei der Ausübung
des Ankaufrechtes und bei der Enteignung ist der Preis zu
zahlen, der sich aus der letzten Einschätzung nach dem R e i ch 3-
bewertungges et ergibt (§8 20). Soweit ein wirtschaft-
liches Bedürfnis besteht, hat die Entschädigung nach Möglich-
25 Freese, Vodenreform
ZK