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2. Als einfach zubereitet sind, abgesehen von den gepökelten (ein-
gesalzenen) und geräucherten, die gekochten, die gebratenen und die
in Brotteig gebackenen Schweineschinken anzusehen.
Zu Nr. 109.
Unter Schweinespeck wird die zwischen der Haut und dem Mustel-
fleische, besonders am Rücken und an den Seiten des Körpers von
zahmen Schweinen liegende Fettschicht mit oder ohne Haut, auch mit
schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten verstanden.
Schweinespeck, an dem sich außer solchen schwachen Muskelschichten
FJleischteile in nicht unerheblicher Menge befinden, ist wie Fleisch zu
verzollen.
ZU Nr. 111, 125, 219.
Als Haarwild sind alle zum Genuß verwendbaren Säugetiere zu
behandeln mit Ausnahme des Viehs und der warmblütigen Seetiere,
jedoch einschließlich der zahmen Kaninchen und der Renntiere.
Zu Nr. 112, 125, 219.
Als Federwild ist alles zum Genuß verwendbare Geflügel an-
zusehen, soweit es nicht als Hausgeflügel gehalten zu werden pflegt.
Zu Nr. 115.
Als Karpfen im Sinne der Nr. 115 sind vom Karpfengeschlecht nur
die gemeinen Karpfen (Teich- oder Flußkarpfen, cyprinus carpio) an-
zusehen, welche je nach der Art ihrer Besschuppung als gewöhnliche
oder Schuppenkarpfen, Spiegelkarpfen oder Karpfenkönige, Leder-
karpfen und Goldkarpfen bezeichnet werden.
Zu Nr. 115, 117.
Fische, die lediglich zur Erhaltung während der Versendung mit
Salz bestreut oder mit Salzwasser begosssen sind, werden als frische
Fische behandelt; ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die
im Ausland eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der
Erhaltung während der Versendung hinausgehende Behandlung er-
fahren haben. Als Zwischenlagerung gilt nicht das vorübergehende
Verbringen der Fische an Land zum Zweck des Besstreuens mit Salz
oder des Begießens mit Salzwasser oder zum Zwecke der Umladung.
Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische, die in Salzlake ein-
gehen, unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische.
Gesalzene Fische sind mit Einschluß der Salzlake, in der sie ein-
gehen, zu verzollen.
Zu Nr. 119.
Zur Aussaat bestimmte Austernssetzlinge, von denen 1000 Stück ein
Eigengewicht von nicht mehr als 50 kg haben, können auf besondere
Erlaubnis unter der Bedingung zollfrei belassen werden, daß Jie in
den Monaten Februar bis Mai unter amtlicher Überwachung im freien
Meer ausgelegt werden, und daß ein Abfischen der damit besetzten
Plätze nicht vor dem Monat September desselben Jahres erfolgt.
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