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rauten Tierärzte und des bei der Ausfertigung zu beobachtenden Ver-
ahrens verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden
das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merk-
male und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behand
ung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist (Dänemark).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kalt-
blut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf
die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet.
Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten,
werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsat belegt, der
keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte
bis zu 1000 RM. das Stück und als 250 RM. das Stück für Pferde im
Werte von mehr als 1000, aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um
die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes
Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten Tierarztes beibringen
aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört
ind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tier
arztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte ent
alten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als einc
ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent
sprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Ab
ertigungspapieren eine Zussammenstellung der bei der Versendung de
ferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen
ersicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die österreichische und die
Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit. der Aus-
fertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Aus-
fertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen
bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das
eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die
zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend an-
egeben ist (Österreich).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kalt-
lut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch au
die Pferde des schwedischen Ardenner Schlages sowie die Generations
ferde des schwedischen Ardenner Schlages (reines Kaltblut) ange-
wendet. Um die ermäßigten Zollssätze zu genießen, müssen die Einbringe
für jedes Pferd eine Bescheinigung des schwedischen Ardenner-Zuchtvereins
beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich einem der beiden
in dem vorhergehenden Satze genannten Schläge angehört. Sind in der
Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungs-
ort enthalten, so hat das deutsche Zollamt die Bescheinigung in der Rege
als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die
Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungs-
apieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis
ur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Ver-
icherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die Reichsregierung und die
Königlich Schwedische Regierung werden sich über das bei der Aus-
ertigung der Bescheinigung zu beobachtende Verfahren verständigen. Ir
Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach
uprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften be