2. Die spanischen Weine mit einem Weingeistgehalt von mehr als 140 g,
aber nicht mehr als 180 g in einem Liter werden den niedrigsten Zollsatz
genießen, der irgendeinem dritten Lande für Weine irgendwelcher Be-
nennung, irgendwelcher Art oder irgendwelchen Weingeisstgehalts zuge-
standen ist oder künftig zugestanden werden sollte (Spanien].
' Die deutsche Regierung verpflichtet sich, während der Dauer dieses Ab-
kommens die freie Einfuhr sowie die Beförderung und den Verkauf im
Inlande aller portugiesischen Weine von 21 Grad Alkohol oder weniger
in Fässern oder Flaschen zu gestatten.
_ Die deutsche Regierung erkennt an, daß die Bezeichnungen „Porto“
(Port, Oporto, Portwine, Portwein und Zusammensstellungen ähnlicher
Namen) und „Madeira“ (Madeirawein und Zussammenstellungen ähn-
licher Namen) Herkunftsbezeichnungen sind, die ausschließlich den in den
portugiessischen Bezirken des Douro und der Insel Madeira hergestellten
Weinen zustehen, und sie verpflichtet sich, unter diesen Bezeichnungen
die Einfuhr von Weinen nur zuzulassen, wenn sie aus den genannten
portugiesischen Gebieten stammen und über die Häfen von Porto be-
ziehungsweise Funchal mit Ursprungszeugnissen der zuständigen portu-
giesischen Behörden ausgeführt werden. Diese Bestimmungen sind anzu-
wenden, auch wenn die erwähnte Herkunftsbezeichnung von der Namens-
nennung des wirklichen Herstellungsortes oder des Typs, der Art, der
Qualität oder irgendwelchen ähnlichen Bezeichnungen begleitet ist.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Wein
mit verstärktem Weingeisstgehalt, auch von besonderer Art und Herkunft,
gewährt, sollen auch auf jene portugiesischen Weine angewendet werden.
Die deutsche Regierung wird die von den zuständigen portugiesischen
Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse anerkennen, behält sich aber
das Recht vor, die Richtigkeit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über
die Nämlichkeit der Ware zu vergewissern.
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren gleichfalls nicht die
Anwendung der Vorschriften der deutschen Gesetzgebung über die Unter-
suchung der Weine im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit (Portugal).
Zu Nr. 208.
Blockmilch, einschließlich solcher mit einem Zuckerzusatz von weniger
als 40 v. H., kann zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit
Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Über-
zug darf nicht mehr als 1 v. H. des Gesamtgewichts des Blockes betragen.
Zu Nr. 219.
Die Vertragszollsätze für Pülpe gelten ohne Rücksicht auf den Gehalt
der Ware an ganzen und halben Früchten (Frankreich, Spanien]).
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