Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

packung in Behältnissen, wie sie nach Art, Größe, Gewicht und der- 
gleichen für Tafeltrauben verwendet zu werden pflegen, als Gegen- 
stände des Tafelgenusses anzusehen sind. Zufällige Beschädigung eines 
für die Verwendbarkeit der Sendung zum Tafelgenuß unwesentlichen 
Teiles der Beeren schließt die Trauben von der Behandlung als Tafel- 
trauben nicht aus. 
Bestehen nach der Beschaffenheit der Ware, nach den Begleit- 
umständen der Sendung (Herkunft, Bestimmung, Empfänger und der- 
gleichen), nach Art und Größe der Umschließungen (z. B. bei Gitter- 
kisten, Fässern) oder sonst begründete Zweifel, ob die Trauben zum 
Tafelgenuß bestimmt sind, so sind sie als Keltertrauben zu behandeln, 
wobei den Zollpflichtigen der Nachweis ihrer ausschließlichen Be- : 
stimmung zum Tafelgenuß überlassen bleibt. 
Ergibt sich bei oder nach der Abfertigung, daß als Tafeltrauben 
angemeldete Weintrauben zur Kelterung eingeführt oder verwendet 
werden, und daß diese: Verwendung bereits zur Zeit der Anmeldung 
als Tafeltrauben beabsichtigt war, so sind sie ohne Rücksicht auf ihre 
Beschaffenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der Behand- 
lung als Tafeltrauben ausgeschlossen. 
?> Die Verzollung der mit der Post eingehenden Tafeltrauben hat für 
jede Sendung (Postsstück) von 5 kg Rohgewicht oder weniger ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden 
Sendungen (Posststücke) zum Satze von 30 RM. für 1 dz oder zu den 
Vertragssätzen zu erfolgen. 
z Als Weinmaissche sind alle eingestampften oder eingeraspelten Wein- 
trauben und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine 
Gärung noch nicht oder nur teilweise eingetreten ist. 
Die Weinmaische besteht demnach aus einem Gemenge des Saftes 
(des Mostes) und der anderen Bestandteile der Weintrauben, (der 
smt: Schalen und Kerne) oder der Weinbeeren (der Schalen und 
erne). 
Gemische von Weinmaische mit Wein oder Most sind wie Wein : 
zu verzollen. 
Zu Nr. 46, 49. ; 
Als einfach zubereitetes Obst ist außer dem getrockneten oder ge- 
darrten, dem eingesalzenen und dem ohne Zusatz von Zucker oder Sirup 
eingekochten (einschließlich des zu Mus zerkochten) nur das in Essig 
ohne jede Zutat von Gewürz eingelegte und das gebratene Obst an- 
zusehen. 
Zu Nr. 48. 
1. Verwertbare Abfälle von Üpfeln und Birnen: Als verwertbare Abfälle 
von Äpfeln oder Birnen sind insbesondere die Schalen und aus- 
gestoßenen Kerngehäuse dieser Obstarten anzusehen, denen noch fleischige 
Teile anhaften, so daß sie zur Herstellung von Obstkraut, Obsstwein oder 
dergleichen Verwendung finden können. 
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