Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Vj a- 
gewicht der FJlüssigkeit das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen 
hinzugerechnet werden. 
§ 4. 
Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren zoll- 
amtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur 
bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Beteiligten 
nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satz des 
Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die übersendung der Waten oder 
davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungs- 
befugnis versehene Zollstelle zu tragen. 
§ 519). 
Von der Verzollung befreit sind: 
a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 L2 Roh- 
gewicht oder weniger, 
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
unter 50 g. 
Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchteile eines 
Kilogramms unberüchksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat. § 
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, 
höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglasssung 
der überschießenden Pfennige erhoben. 
_ Der Bundesrat ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waren- 
gattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen. 
§ 6. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit: 
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außer- 
halb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb 
der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus 
bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn 
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundîstücke mindestens seit 
dem 15. Juli 1879 ein Zubehör des inländischen Grundstückes bilden. 
2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe 
gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seetiere sowie die 
davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen 
sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und 
Krustentiere. Die erforderlichen überwachungsvorschriften erläßt 
der Bundesrat. 
4. Gebrauchte Gegensstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, 
gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirt- 
schaftsbetriebe, jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. 
Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstellungsgegensstände, 
Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie 
für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft 
!) Die Zollbefreiung kann für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier durch 
den Reichsrat eingeschränkt werden (Tabakssteuergeseß vom 12. September 1919 
und 22. Dezember 1921 § 88 Abh. 4, z t;tbatitens 1919, S. 1667;.1922, S. 1). 
F
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.