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gewicht der FJlüssigkeit das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen
hinzugerechnet werden.
§ 4.
Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren zoll-
amtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur
bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Beteiligten
nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satz des
Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die übersendung der Waten oder
davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungs-
befugnis versehene Zollstelle zu tragen.
§ 519).
Von der Verzollung befreit sind:
a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 L2 Roh-
gewicht oder weniger,
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
unter 50 g.
Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchteile eines
Kilogramms unberüchksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat. §
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht,
höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglasssung
der überschießenden Pfennige erhoben.
_ Der Bundesrat ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waren-
gattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.
§ 6.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit:
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außer-
halb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb
der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus
bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundîstücke mindestens seit
dem 15. Juli 1879 ein Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.
2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe
gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seetiere sowie die
davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen
sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und
Krustentiere. Die erforderlichen überwachungsvorschriften erläßt
der Bundesrat.
4. Gebrauchte Gegensstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung,
gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirt-
schaftsbetriebe, jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis.
Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstellungsgegensstände,
Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie
für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft
!) Die Zollbefreiung kann für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier durch
den Reichsrat eingeschränkt werden (Tabakssteuergeseß vom 12. September 1919
und 22. Dezember 1921 § 88 Abh. 4, z t;tbatitens 1919, S. 1667;.1922, S. 1).
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