§ 112).
1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen,
Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 5 dz beträgt, auf
Antrag des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrsscheine) erteilt, die den
Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs
Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende
Menge einer der vorgenannten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen.
Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von
Einfuhrscheinen finden nur bei den von den obersten Landesfinanzbehörden
zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das
Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß,
in denen die Behandlung und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt
und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware
zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten
Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware
nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen aber als
inländische Ware zu behandeln sind (Reine Transitlager).
Für Waren der bezeichneten Art, die teils in das Zollausland, teils in
das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes
Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt
werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets
abgefertigten Warenmengen, sofern sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer
Ware nicht übersteigen, von diesem Bestand zollfrei abzuschreiben,
im übrigen aber als ausländische Ware zu behandeln sind (Gemischte
Transitlager). Der Bundesrat bestimmt, an welchen Orten solche Lager
bewilligt werden können.
1) Die Bestimmungen in Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Abs. 2 sind bis auf
weiteres außer Kraft geseßzt. Die Bestimmungen in Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 sind
auf Grund der Verordnung vom 3. 9. 1925 (Reichsgesetbl. I S. 331) in folgender
Fassung wieder in Kraft getreten:
Nr. 1 Abs. 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer
und Hülsenfrüchten aus dem freien Verkehr des Zollgebietes werden, wenn die
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rechtigen, innerhalb einer von der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats
festzuseßenden und auf, längstens neun Monate zu bemessenden Frist*) eine
dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten
Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins
ist der niedrigste (allgemeine oder vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden
Fruchtgattung zugrunde zu legen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch
auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von den Landesfinanzämtern
zu bestimmenden Zeollstellen statt.
Nr. 3. Den Inhabern von Mühlen und Mälzereien werden bei der Ausfuhr
ihrer im freien Verkehr des Zollgebiets hergestellten Erzeugnisse Einfuhrscheine
über eine entsprechende Menge Getreide und Hülsenfrüchte (Nr. 1) erteilt;
über das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft die Reichsregierung
Bestimmung.
Die Wertbestimmung des Einfuhrsscheins richtet sich bei Gerstenmalz nach dem
niedrigsten Zollsatze für Gerste, die für andere Zwecke als zur Viehfütterung
bestimmt ist. Der Einfuhrschein darf dementsprechend nicht zur Bezahlung des
Zolls für Gerste, die zur Viehfütterung bestimmt ist, und auch nicht zur Bezahlung
des Zolles für Hülsenfrüchte benutzt werden.
E Uk S; Peroronung über Geltungsfrist der Einfuhrscheine vom 3. September 1925 (Reichsge
. E S. 332.
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