packung in Behältnissen, wie sie nach Art, Größe, Gewicht und dergleichen
für Tafeltrauben verwendet zu werden pflegen, als Gegenstände
des Tafelgenusses anzusehen sind. Zufällige Beschädigung eines
für die Verwendbarkeit der Sendung zum Tafelgenuß unwesentlichen
Teiles der Beeren schließt die Trauben von der Behandlung als Tafeltrauben
nicht aus.
Bestehen nach der Beschaffenheit der Ware, nach den Begleitumständen
der Sendung (Herkunft, Bestimmung, Empfänger und dergleichen),
nach Art und Größe der Umschließungen (z. B. bei Gitterkisten,
Fässern) oder sonst begründete Zweifel, ob die Trauben zum
Tafelgenuß bestimmt sind, so sind sie als Keltertrauben zu behandeln,
wobei den Zollpflichtigen der Nachweis ihrer ausschließlichen Be- :
stimmung zum Tafelgenuß überlassen bleibt.
Ergibt sich bei oder nach der Abfertigung, daß als Tafeltrauben
angemeldete Weintrauben zur Kelterung eingeführt oder verwendet
werden, und daß diese: Verwendung bereits zur Zeit der Anmeldung
als Tafeltrauben beabsichtigt war, so sind sie ohne Rücksicht auf ihre
Beschaffenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der Behandlung
als Tafeltrauben ausgeschlossen.
?> Die Verzollung der mit der Post eingehenden Tafeltrauben hat für
jede Sendung (Postsstück) von 5 kg Rohgewicht oder weniger ohne Rücksicht
auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden
Sendungen (Posststücke) zum Satze von 30 RM. für 1 dz oder zu den
Vertragssätzen zu erfolgen.
z Als Weinmaissche sind alle eingestampften oder eingeraspelten Weintrauben
und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine
Gärung noch nicht oder nur teilweise eingetreten ist.
Die Weinmaische besteht demnach aus einem Gemenge des Saftes
(des Mostes) und der anderen Bestandteile der Weintrauben, (der
smt: Schalen und Kerne) oder der Weinbeeren (der Schalen und
erne).
Gemische von Weinmaische mit Wein oder Most sind wie Wein :
zu verzollen.
Zu Nr. 46, 49. ;
Als einfach zubereitetes Obst ist außer dem getrockneten oder gedarrten,
dem eingesalzenen und dem ohne Zusatz von Zucker oder Sirup
eingekochten (einschließlich des zu Mus zerkochten) nur das in Essig
ohne jede Zutat von Gewürz eingelegte und das gebratene Obst anzusehen.
Zu Nr. 48.
1. Verwertbare Abfälle von Üpfeln und Birnen: Als verwertbare Abfälle
von Äpfeln oder Birnen sind insbesondere die Schalen und ausgestoßenen
Kerngehäuse dieser Obstarten anzusehen, denen noch fleischige
Teile anhaften, so daß sie zur Herstellung von Obstkraut, Obsstwein oder
dergleichen Verwendung finden können.
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