Zweites Kapitel. Garten und Hlotinsnt.
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Keineswegs auch in der Beschaffung von dem Lande unangemessenen
Vergniigungsmitteln läge eine Verniehrung der Anziehungskraft des
Landes, sondern lediglich in der Erleichterung des Land
erwerbes.
Zwar hat die bloße theoretische Möglichkeit, ein 8rnall Holding
zu erlangen, die Lage der Landarbeiter mancherorts gebessert, in praxi
aber werden ihnen die größten Schwierigkeiten seitens der Pächter,
welche meistens die Majorität in den Kirchspielräten haben, entgegen
gesetzt. Es geht so weit, daß der Arbeiter meist überhaupt nicht wagt,
seinen Wunsch zu äußern, aus Angst Brod und Heim zu verlieren.
Hat er sich ein Herz dazu genommen, läßt man ihn drei bis vier Jahr
auf ein Stückchen Land warten, oder entläßt ihn mit achttägiger
Kündigung.
Sichern wir dem Arbeiter einen Minimallohn, ein anständiges
Haus, eine größere Sicherheit des Verbleibens darin, die Zugehörigkeit
zu einer Gewerkschaft, und er wird unabhängiger auftreten können;
jedoch fehlt ihm dann immer noch die Sicherheit gegen Entlassung bei
Bindung an ein Small Holding. Abgesehen davon weiß er in den
meisten Fällen nicht, welche Rechte ihm in dieser Beziehung zustehen,
und wohin er sich um Auskunft wenden soll.
Es scheint absolut notwendig, daß der Arbeiter in die Lage ver
setzt wird, sich an einen Regierungsbeamten (nicht eine Lokalbehörde)
zu wenden, dessen Pflicht es wäre, ihm mit Rat und Tat nach allen
Richtungen beizustehen bei Beschaffung von Land. Zurzeit haben die
Small Holdings Oornrnissioners viel zu große Bezirke, um sich dem
Einzelnen widmen zu können.
Zweites Kapitel. Garten und Allotment.
Nur etwa ein Sechstel aller Arbeitshäuser haben Gärten *) von
mehr als 500 qm, obwohl der Arbeiter einen größeren Garten über
alles schätzt und ihn einen, größeren Allotment, das weiter abliegt, vor
zieht. Für alle Landbezirke sollte deshalb vorgeschrieben werden, daß
>) Hier und im folgenden sind zu unterscheiden: Hausgärten (bedarf keiner
Definition!, Ailotmsnts, das sind kleinere aus Gemeindeeigentum lAllmende)
zur Verfügung gestellte Pachtäcker, für den einzelnen Nutznießer dürfe sie 2 ha
nicht überschreiten; Small Holdings, das sind kleine Farmen oder auch bloße
Landstücke, deren Größe das Gesetz von 1909 auf 20 ha beschränkt.