etwa 3 Monate, für überseeische Staaten 6 Monate wenigstens
betrüge. Eine andere Beschwerde geht dahin, daß der belgische
Zolltarif für eine Reihe von Erzeugnissen keine besondere
Zolltarifposition hat. Belgien ist infolgedessen in der Lage,
die Ware zu klassifizieren und zu tarifieren, wie es dies für
richtig hält. Namentlich, soweit neue Erzeugnisse in Frage
kommen, ist diese Gefahr vorhanden. Für die Beteiligten ist
es dann schwer, eine sichere Kalkulation aufzumachen. So
sind Eisenwaren, für die man einen Zoll von 4% d. W. annahm,
mit 15% d. W. belastet worden. Ein deutsches Konsulat hat
die Angelegenheit verfolgt, aber nichts erreichen können. Bel-
gien hat auch nach dem Handelsvertrag das Recht, neue Ar-
tikel zu verzollen, wie es will. Bei den heutigen Verhältnissen
wird in solchen Fällen der Export dieser Artikel unter Umstän-
den unmöglich.
Der neue Handelsvertrag mit der Schweiz, der voraus-
sichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, bringt einen
nicht unbeträchtlichen Zollabbau. Gleichwohl blieben manche
Wünsche unberücksichtigt. Es bestehen nach wie vor erhebliche
Behinderungen, namentlich durch die hohen Zölle. Die Industrie
für Kältemaschinen klagt ernstlich über das mangelhafte
Ergebnis des Handelsvertrages. Sie muß ihre Maschinen in
der Schweiz mit 30 statt früher 6 Franken für 100 kg verzollen.
Das ergibt eine Wertbelastung von etwa 40—50%. Für Röhren
aller Art, Röhrenverbindungsstücke, MKisenkonstruktionen,
Dampfkessel und andere Kessel sowie Blechwaren, hat die
Schweiz ihre Zölle nach dem Kriege um etwa 200—400% ge-
steigert. Der neue Handelsvertrag bringt nur für einen Teil
der Erzeugnisse Ermäßigungen. Das gleiche gilt für Britannia-
Metallwaren, die einem Wertzoll von 12—20% unterliegen.
Die Zollbelastung in der Schweiz wird dadurch noch vermehrt,
daß die Schweiz einen Tarazuschlag erhebt. Dieser beträgt
z. B. für veredeltes Bandeisen 10%; es gelangt mithin ein
erheblich höheres Gewicht zur Verzollung. Auch für galvanisch
veredeltes Bandeisen, das in Papier- oder Leinenver-
packung geliefert wird, beträgt das Taragewicht der Verpackung
nach genauen Berechnungen höchstens 1%. Die Erhebung
eines 'Tarazuschlages von 10% stellt daher eine unerträgliche
Belastung dar. Eine Kistenverpackung, die vielleicht seitens
des schweizerischen Zollgesetzgebers vermutet wird, kommt
bei dieser veredelten Ware nicht in Betracht. Gleiche Klagen
über den Tarazuschlag kommen aus der Kleineisen- und Messing-
warenbranche. Durch den Tarazuschlag tritt eine Verteuerung
der Ware bis zu 25% ihres Wertes ein, da diese Ware ver-
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