Object: Mehr Freiheit im Welthandel!

etwa 3 Monate, für überseeische Staaten 6 Monate wenigstens 
betrüge. Eine andere Beschwerde geht dahin, daß der belgische 
Zolltarif für eine Reihe von Erzeugnissen keine besondere 
Zolltarifposition hat. Belgien ist infolgedessen in der Lage, 
die Ware zu klassifizieren und zu tarifieren, wie es dies für 
richtig hält. Namentlich, soweit neue Erzeugnisse in Frage 
kommen, ist diese Gefahr vorhanden. Für die Beteiligten ist 
es dann schwer, eine sichere Kalkulation aufzumachen. So 
sind Eisenwaren, für die man einen Zoll von 4% d. W. annahm, 
mit 15% d. W. belastet worden. Ein deutsches Konsulat hat 
die Angelegenheit verfolgt, aber nichts erreichen können. Bel- 
gien hat auch nach dem Handelsvertrag das Recht, neue Ar- 
tikel zu verzollen, wie es will. Bei den heutigen Verhältnissen 
wird in solchen Fällen der Export dieser Artikel unter Umstän- 
den unmöglich. 
Der neue Handelsvertrag mit der Schweiz, der voraus- 
sichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, bringt einen 
nicht unbeträchtlichen Zollabbau. Gleichwohl blieben manche 
Wünsche unberücksichtigt. Es bestehen nach wie vor erhebliche 
Behinderungen, namentlich durch die hohen Zölle. Die Industrie 
für Kältemaschinen klagt ernstlich über das mangelhafte 
Ergebnis des Handelsvertrages. Sie muß ihre Maschinen in 
der Schweiz mit 30 statt früher 6 Franken für 100 kg verzollen. 
Das ergibt eine Wertbelastung von etwa 40—50%. Für Röhren 
aller Art, Röhrenverbindungsstücke, MKisenkonstruktionen, 
Dampfkessel und andere Kessel sowie Blechwaren, hat die 
Schweiz ihre Zölle nach dem Kriege um etwa 200—400% ge- 
steigert. Der neue Handelsvertrag bringt nur für einen Teil 
der Erzeugnisse Ermäßigungen. Das gleiche gilt für Britannia- 
Metallwaren, die einem Wertzoll von 12—20% unterliegen. 
Die Zollbelastung in der Schweiz wird dadurch noch vermehrt, 
daß die Schweiz einen Tarazuschlag erhebt. Dieser beträgt 
z. B. für veredeltes Bandeisen 10%; es gelangt mithin ein 
erheblich höheres Gewicht zur Verzollung. Auch für galvanisch 
veredeltes Bandeisen, das in Papier- oder Leinenver- 
packung geliefert wird, beträgt das Taragewicht der Verpackung 
nach genauen Berechnungen höchstens 1%. Die Erhebung 
eines 'Tarazuschlages von 10% stellt daher eine unerträgliche 
Belastung dar. Eine Kistenverpackung, die vielleicht seitens 
des schweizerischen Zollgesetzgebers vermutet wird, kommt 
bei dieser veredelten Ware nicht in Betracht. Gleiche Klagen 
über den Tarazuschlag kommen aus der Kleineisen- und Messing- 
warenbranche. Durch den Tarazuschlag tritt eine Verteuerung 
der Ware bis zu 25% ihres Wertes ein, da diese Ware ver- 
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