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Uebermässigt
Arbeitsteilung
Verhinderung
neuer tech-
nischer
Methoden.
zeit des Einzelnen fest normieren und von der der anderen scharf abgrenzen.
Dies führte zu einer immer grösseren Arbeitsteilung und Zerlegung der
:rüheren Zünfte in eine grössere Zahl einzelner. So ist in einzelnen
Städten das Schuhmachergewerbe in nicht weniger als 7 gesonderte
Zünfte getheilt gewesen, und der Damenschuhmacher durfte bei Leibe
keinen Herrenstiefel anfertigen, noch weniger einen Pantoffel. Der Kor-
Auanschuhmacher durfte kein anderes Leder verarbeiten, kein sonstiger
Schuhmacher das Korduanleder. Je geringer die Arbeitsgelegenheit
war, um so mehr Zeit hatten die Zünftler, sich gegenseitig zu über-
wachen, Uebergriffe der Thätigkeit in die Sphäre anderer Zünfte aus-
findig zu machen, oder gar Gesellen aufzuspüren, die selbständig Anuf-
träge für Kunden übernahmen, ohne von einem Meister dazu beauftragt
zu sein. Die Verfolgung derartiger Bönhasen, oder Störer, Pfuscher
spielte bis in die letzte Zeit der Zünfte eine ausserordentlich grosse
Rolle, und die zünftlerischeu Grenzstreitigkeiten beschäftigten fort-
dauernd den Magistrat der Städte im Uebermass. Wie weit diese Ab-
grenzung der einzelnen Gewerbe ging, wie störend sie in der neueren
Zeit in die gewerbliche Berufsthätigkeit eingriff, das vollständig zu
ermessen, ist in der Gegenwart nicht ganz leicht. Einige Beispiele werden
dieses angemessen erläutern. Um einen Kachelofen nach unseren neueren
Erfordernissen herzustellen, mussten Vertreter von nicht weniger als
6 Zünften herangezogen werden. Nur der Maurer hatte das Recht, mit
Ziegelsteinen die Unterlage zu pflastern, während der Töpfer dern eigent-
lichen Bau aufrichtete, der Klempner hatte unter Assistenz des Schlossers
die Röhrenleitung anzulegen, nur der Gelbgieser durfte eine Messing-
thüre anbringen, Sache des Zimmermanns war es, die Leiste herumzu-
aageln. Wollte man im Garten eine Laube anlegen, so hatte diese der
Zimmermann anzufertigen, aber es war ihm verboten Tisch und Bank
darin anzubringen, das war allein Sache des Tischlers, Als Herr von
Bethmann-Hollweg in Frankfurt am Main noch in den fünfziger Jahren
des letzten Jahrhunderts einen angesehenen Münchener Maler berief, um
den Raum, in dem die berühmte Ariadne aufgestellt war, mit passen-
den Fresken zu versehen, erhob die ehrbare Zunft der Stubenmaler
dagegen Einspruch, als einen Eingriff in ihre Rechte. Als der Magistrat
derselben Stadt das neugebaute Rathaus mit stilvollen geschnitzten
Möbeln versehen wollte, wendete er sich deshalb an Berliner "Tischler,
von denen er damals allein die entsprechende kunstgewerblich Leistung
erwarten konnte. Das liess sich aber die Frankfurter Tischlerzunift
nicht gefallen. Der Magistrat musste sie damit beauftragen, da sie dies
aber nicht selbst ausführen konnte, so liess sie die Möbel in Berlin an-
fertigen und lieferte sie mit entsprechendem Aufschlag dem Magistrate ab.
Die dritte und gefährlichste Massregel bestand in der genauen
Normierung des Gewerbebetriebes selbst, d. h. der technischen Hand-
habung desselben, In der alten Zeit war es ganz naturgemäss für die
Zunft, darauf zu halten, dass das Handwerk in der Weise geübt wurde,
wie man es erfahrungsgemäss als am zweckmässigsten erkannt hatte,
Neuerungen verschloss man sich keineswegs; im Gegenteil, man accep-
tierte gerne neue Methoden und Hülfsmittel, welche die Gesellen von
der Wanderschaft mit in die Heimat brachten. Es- kam nur darauf
an, dass man möglichst gute Ware erlangte; und in öffentlichen Schau-
stellungen wurde dieses dem öffentlichen Urteil unterbreitet, wie es