Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DÄNEMARK 
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Inhalt im einzelnen 
§ 2. Bis zum 10. Oktober 1914 kann kein Prozeßverfahren bei dänischen 
Gerichten eingeleitet oder Zwangsvollstreckungen vorgenommen werden, darunter 
Veräußerung von Pfandobjekten, für eine vor dem 1. August 1914 im 
Auslande oder an das Ausland gemachte Schuld, wenn dieselbe dem 
Gewerbebetriebe des ursprünglichen Gläubigers wie des Schuldners ent 
stammt. Ebensowenig kann in diesem Zeitraum die Auslieferung einer hier 
beruhenden Sicherheit, die für eine solche Schuld bestellt ist, verlangt werden. 
§ 3. Der Schuldner ist, in den im § 1 und 2 besprochenen Fällen, ver 
pflichtet, die Schuld nach der Verfallzeit, falls ein höherer Zinsfuß nicht 
vereinbart ist, mit dem jeweilig geltenden Nationalbankdiskont, jedoch nicht 
unter 6% jährlich, zu verzinsen. 
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. 
Die in den Paragraphen 1 und 2 des Gesetzes Nr. 179 vom 20. August 1914 
über Zahlungsaufschub genannte Zeitfrist, der 10. Oktober 1914, wird bis zum 
15. Januar 1915 verlängert, wonach die Betreffenden sich zu richten haben.
	        
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