DÄNEMARK
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Inhalt im einzelnen
§ 2. Bis zum 10. Oktober 1914 kann kein Prozeßverfahren bei dänischen
Gerichten eingeleitet oder Zwangsvollstreckungen vorgenommen werden, darunter
Veräußerung von Pfandobjekten, für eine vor dem 1. August 1914 im
Auslande oder an das Ausland gemachte Schuld, wenn dieselbe dem
Gewerbebetriebe des ursprünglichen Gläubigers wie des Schuldners ent
stammt. Ebensowenig kann in diesem Zeitraum die Auslieferung einer hier
beruhenden Sicherheit, die für eine solche Schuld bestellt ist, verlangt werden.
§ 3. Der Schuldner ist, in den im § 1 und 2 besprochenen Fällen, ver
pflichtet, die Schuld nach der Verfallzeit, falls ein höherer Zinsfuß nicht
vereinbart ist, mit dem jeweilig geltenden Nationalbankdiskont, jedoch nicht
unter 6% jährlich, zu verzinsen.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Die in den Paragraphen 1 und 2 des Gesetzes Nr. 179 vom 20. August 1914
über Zahlungsaufschub genannte Zeitfrist, der 10. Oktober 1914, wird bis zum
15. Januar 1915 verlängert, wonach die Betreffenden sich zu richten haben.