42 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.
auch ohne jenen neuen Zusatz aufdrängende und allerdings
naheliegende vorerwähnte Erwägung eines Vergleichs der bei
den, denselben Begriff der „Absetzungen für Abnutzung" ent
haltenden Gesetzesstellen verwertet werden. Nun ist es aber
selbstverständlich, daß, wenn bei Berechnung des Einkommens
der Wert von Vermögens gegenständen in Einnahme ge
stellt wird, wie es §§ 32, 33 verlangen, Absetzungen nur von
diesem Werte und nur bis auf dessen Höhe vorgenommen wer
den können; denn weniger als Null kann der Gegenstand nicht
wert sein?) Der Wert, mit dem die Betriebsgegenstände nach
§ 33a einzustellen sind, ist höchstens der Anschaffungs- oder Her
stellungspreis. Deshalb können nach § 33 a Absetzungen auch
nur von diesem gemacht werden. Wird aber der gemeine Wert
am Jahresschlüsse eingestellt, so kann natürlich an diesem nicht
noch eine Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden.
Denn der Einfluß der Abnutzung während des verflossenen
Jahres kommt ja schon in dem gemeinen Werte an dessen
Ende zum Ausdruck, sei es nun, daß der gemeine Wert am
Ende des Jahres infolge der Abnutzung niedriger ist, als
bei Jahresbeginn, sei es, daß er zwar höher ist, aber doch
nicht so hoch, wie er sein würde, wenn der Gegenstand nicht
abgenutzt wäre.
Aber ganz abgesehen hiervon enthält der § 33 a ebenso,
wie der § 13 des preußischen Einkommensteuergesetzes die
Abschreibungen bei kaufmännischer Buchführung anderen Re
geln als dem §814 unterwarf, eben Sondergrundsätze für
die Behandlung der Gegenstände des Betriebsvermögens, die,
ursprünglich auch nur für den bilanzierenden Kaufmann ge
dacht — sie hatten ja ihr Vorbild int § 139 Abs. 2 der Reichs
abgabenordnung, wo von der „B i l a n z aufstellung" die Rede
*) Gewiß kann ein Gegenstand so unbrauchbar werden,
daß sein Altmaterialwert geringer wie die Kosten seiner Be
seitigung ist. Dann ist aber der Mehrbetrag der Beseitigungs
kosten über den Materialwert nicht ein Minuswert des Gegen
standes. Vielmehr behält auch dann der letztere den — posittven
— Materialwert, der durch die Kosten seiner im Interesse des
Betriebs notwendigen Beseitigung nicht berührt wird. Diese
Kosten sind Betriebskosten wie andere auch, aber nicht Wertein
bußen des Gegenstandes; sie mindern, wie andere Betriebsaus
gaben den Reingewinn, aber nicht den Wert des einzelnen Be
triebsgegenstandes, sie sind eine Folge der Abnutzung, stellen
aber nicht den Wert der Abnutzung selbst dar. Wird der un
brauchbar gewordene Gegenstand durch einen andern ersetzt,
dann können sich die Abbruchskosten des alten auch als
Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
neuen, des Ersatzgegenstandes charakterisieren, dann erhöhen
sie diese, mindern aber nicht den Wert des ausgewechselten
Gegenstandes.