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42 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw. 
auch ohne jenen neuen Zusatz aufdrängende und allerdings 
naheliegende vorerwähnte Erwägung eines Vergleichs der bei 
den, denselben Begriff der „Absetzungen für Abnutzung" ent 
haltenden Gesetzesstellen verwertet werden. Nun ist es aber 
selbstverständlich, daß, wenn bei Berechnung des Einkommens 
der Wert von Vermögens gegenständen in Einnahme ge 
stellt wird, wie es §§ 32, 33 verlangen, Absetzungen nur von 
diesem Werte und nur bis auf dessen Höhe vorgenommen wer 
den können; denn weniger als Null kann der Gegenstand nicht 
wert sein?) Der Wert, mit dem die Betriebsgegenstände nach 
§ 33a einzustellen sind, ist höchstens der Anschaffungs- oder Her 
stellungspreis. Deshalb können nach § 33 a Absetzungen auch 
nur von diesem gemacht werden. Wird aber der gemeine Wert 
am Jahresschlüsse eingestellt, so kann natürlich an diesem nicht 
noch eine Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden. 
Denn der Einfluß der Abnutzung während des verflossenen 
Jahres kommt ja schon in dem gemeinen Werte an dessen 
Ende zum Ausdruck, sei es nun, daß der gemeine Wert am 
Ende des Jahres infolge der Abnutzung niedriger ist, als 
bei Jahresbeginn, sei es, daß er zwar höher ist, aber doch 
nicht so hoch, wie er sein würde, wenn der Gegenstand nicht 
abgenutzt wäre. 
Aber ganz abgesehen hiervon enthält der § 33 a ebenso, 
wie der § 13 des preußischen Einkommensteuergesetzes die 
Abschreibungen bei kaufmännischer Buchführung anderen Re 
geln als dem §814 unterwarf, eben Sondergrundsätze für 
die Behandlung der Gegenstände des Betriebsvermögens, die, 
ursprünglich auch nur für den bilanzierenden Kaufmann ge 
dacht — sie hatten ja ihr Vorbild int § 139 Abs. 2 der Reichs 
abgabenordnung, wo von der „B i l a n z aufstellung" die Rede 
*) Gewiß kann ein Gegenstand so unbrauchbar werden, 
daß sein Altmaterialwert geringer wie die Kosten seiner Be 
seitigung ist. Dann ist aber der Mehrbetrag der Beseitigungs 
kosten über den Materialwert nicht ein Minuswert des Gegen 
standes. Vielmehr behält auch dann der letztere den — posittven 
— Materialwert, der durch die Kosten seiner im Interesse des 
Betriebs notwendigen Beseitigung nicht berührt wird. Diese 
Kosten sind Betriebskosten wie andere auch, aber nicht Wertein 
bußen des Gegenstandes; sie mindern, wie andere Betriebsaus 
gaben den Reingewinn, aber nicht den Wert des einzelnen Be 
triebsgegenstandes, sie sind eine Folge der Abnutzung, stellen 
aber nicht den Wert der Abnutzung selbst dar. Wird der un 
brauchbar gewordene Gegenstand durch einen andern ersetzt, 
dann können sich die Abbruchskosten des alten auch als 
Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des 
neuen, des Ersatzgegenstandes charakterisieren, dann erhöhen 
sie diese, mindern aber nicht den Wert des ausgewechselten 
Gegenstandes.
	        
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