Die Urkunde über eine Vorzugsrente darf erst aus-
gehändigt werden, und die Zahlung der Rente darf erst
beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Aus-
lesungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente ge-
währt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung
ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten
Vorzugsrente beantragt ($ 20 Abs. 2 des Gesetzes), so
darf die Urkunde über die erhöhte Rente erst ausge-
händigt werden und die Zahlung der erhöhten Rente
erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus-
losungsrecht erklärt und Anleiheablösungsschuld oder
der Anspruch auf deren Gewährung auf das Reich in
Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts über-
tragen ist.
$ 50.
Erlöschen der Vorzugsrente,
Die Reichschuldenverwaltung überwacht, ob ein
Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt.
Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist,
so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so zieht die Reichs-
schuldenverwaltung die über die Vorzugsrente aus-
gestellte Urkunde ein und händigt dem Berechtigten
einen Auslosungsschein aus oder hebt die Sperre des
Auslosungsrechts im Reiechsschuldbuch auf, sofern der
Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht
verzichtet hat.
8 51.
Amtshilfe.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der
Ausschüsse und der ÖOberausschüsse für Vorzugsrenten
und der Reichsschuldenverwaltung in den die Vorzugs
renten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 52.
Kostenerstattung durch das Reich.
Den Bezirksfürsorgeverbänden sind für ihre Tätig-
keit die ihnen hierdurch entstehenden Kosten und
Auslagen vom Reiche zu erstatten. Die näheren Be-
stimmungen trifft die Reichsregierung mit Zustim-
mung des Reichsrats.