Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Consumtion. 
Rivalen gänzlich zu ruiniren und so viel als möglich Leute zu schädlichen oder 
doch unnützen Genüssen zu verlockend 
Aber sowohl die löblichen Fähigkeiten als die Meisterschaft in unerlaubten 
Künsten und Schlichen sind nicht erblich und nicht jedermanns Gabe. So ist 
man denn mehr und mehr dazu geschritten, an die Stelle des Einzelunter- 
nehmers Vereinigungen hoch gebildeter Leiter treten zu lassen. 
Von solchen Vereinigungen laffen sich zwei Hauptabtheilungen unter 
scheiden, je nachdem die Eigenthümer der betreffenden Unternehmen zugleich 
die Leiter derselben sind oder nicht. Im erstern Falle wird das Unternehmen 
als Handelsgesellschaft oder Compagniegesellschaft bezeichnet, im andern ist eine 
corporative, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Organisation vorhanden. 
Beide Typen haben ihre Vortheile. Der erstere gibt Anlaß, die jungen Leute 
der wohlhabendern Klaffen zur praktischen Ausübung einer bestimmten Berufs 
thätigkeit heranzubilden. Die Actiengesellschaft hingegen macht das Privat 
vermögen bis zu einem gewissen Grade von dem geschäftlichen Risico un 
abhängig und ermöglicht zudem die Vereinigung der Kapitalien sehr vieler 
Einzelnen zu großen geschäftlichen Unternehmungen. So besteht denn Raum 
für beide wirtschaftliche Organisationsformen ebensowohl wie für die That 
kraft der Einzelunternehiner. Die Staatsgewalt hat allen diesen Gestaltungen, 
jeder Art von Geschäftsunternehmen und jeder Affociationsform, deren Ziele 
und Mittel berechtigt sind, freiesten Spielraum zu belassen und muß nur be 
strebt sein, Betrug, Unterdrückung und illegitime geschäftliche Kampfesweise 
nach Kräften zu verhindern. Jede Form des Betriebes kann mißbraucht 
werden. Aber eine vernünftige Regierung soll sich begnügen, die Mißbräuche 
zu bekämpfen, nicht aber die Organisation selbst treffen wollen. Es ist dem 
nach nicht zu billigen, daß das englische Gesetz die Eommanditgesellschaften, 
d. h. jene Form der Gesellschaften, welche aus thätigen Mitgliedern mit un 
begrenzter Haftpflicht unb stillen Gesellschaftern nicht mit Haftung über ihren 
1 Man muß sich davor hüten, über die Ausgabe und die Wirksamkeit des Unter 
nehmers einseitig abzuurtheilen. Man darf denselben nicht ohne weiteres als den guteil 
Genius unserer Zeit hinstellen. Ebensowenig ist es aber in der Ordnung, nur immer 
den Übeln Gebrauch, den gewisse Unternehmer von ihren Fähigkeiten machen, in den 
Vordergrund zu stellen und die Unternehmer samt und sonders als Feinde des öffent 
lichen Wohls zu bezeichnen. Ganz unrichtig ist es auch, wenn man die Wichtigkeit 
einer tüchtigen Oberleitung unterschätzt und in derselben nur eine leichte Oberaufsicht 
sieht, wie es gewisse ältere Oekonomisten, z. B. I. St. Al ill (Political Economy 
II [3rd ed. London 1852], ch. 3, § 3), thaten. Solche Irrthümer haben sich die 
Socialisten zu nutze gemacht und daraus den Schluß gezogen, ein Armstrong, ein 
Krupp und andere große Unternehmer hätten nichts anderes zu thun als mit den 
Händen in der Tasche in ihren Unternehmungen herumzuspazieren und riesige Ge 
winste, die zu ihren Leistungen in gar keinem Verhältniß ständen, einzustreichen.
	        
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