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I. Buch. Production und Consumtion.
Rivalen gänzlich zu ruiniren und so viel als möglich Leute zu schädlichen oder
doch unnützen Genüssen zu verlockend
Aber sowohl die löblichen Fähigkeiten als die Meisterschaft in unerlaubten
Künsten und Schlichen sind nicht erblich und nicht jedermanns Gabe. So ist
man denn mehr und mehr dazu geschritten, an die Stelle des Einzelunter-
nehmers Vereinigungen hoch gebildeter Leiter treten zu lassen.
Von solchen Vereinigungen laffen sich zwei Hauptabtheilungen unter
scheiden, je nachdem die Eigenthümer der betreffenden Unternehmen zugleich
die Leiter derselben sind oder nicht. Im erstern Falle wird das Unternehmen
als Handelsgesellschaft oder Compagniegesellschaft bezeichnet, im andern ist eine
corporative, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Organisation vorhanden.
Beide Typen haben ihre Vortheile. Der erstere gibt Anlaß, die jungen Leute
der wohlhabendern Klaffen zur praktischen Ausübung einer bestimmten Berufs
thätigkeit heranzubilden. Die Actiengesellschaft hingegen macht das Privat
vermögen bis zu einem gewissen Grade von dem geschäftlichen Risico un
abhängig und ermöglicht zudem die Vereinigung der Kapitalien sehr vieler
Einzelnen zu großen geschäftlichen Unternehmungen. So besteht denn Raum
für beide wirtschaftliche Organisationsformen ebensowohl wie für die That
kraft der Einzelunternehiner. Die Staatsgewalt hat allen diesen Gestaltungen,
jeder Art von Geschäftsunternehmen und jeder Affociationsform, deren Ziele
und Mittel berechtigt sind, freiesten Spielraum zu belassen und muß nur be
strebt sein, Betrug, Unterdrückung und illegitime geschäftliche Kampfesweise
nach Kräften zu verhindern. Jede Form des Betriebes kann mißbraucht
werden. Aber eine vernünftige Regierung soll sich begnügen, die Mißbräuche
zu bekämpfen, nicht aber die Organisation selbst treffen wollen. Es ist dem
nach nicht zu billigen, daß das englische Gesetz die Eommanditgesellschaften,
d. h. jene Form der Gesellschaften, welche aus thätigen Mitgliedern mit un
begrenzter Haftpflicht unb stillen Gesellschaftern nicht mit Haftung über ihren
1 Man muß sich davor hüten, über die Ausgabe und die Wirksamkeit des Unter
nehmers einseitig abzuurtheilen. Man darf denselben nicht ohne weiteres als den guteil
Genius unserer Zeit hinstellen. Ebensowenig ist es aber in der Ordnung, nur immer
den Übeln Gebrauch, den gewisse Unternehmer von ihren Fähigkeiten machen, in den
Vordergrund zu stellen und die Unternehmer samt und sonders als Feinde des öffent
lichen Wohls zu bezeichnen. Ganz unrichtig ist es auch, wenn man die Wichtigkeit
einer tüchtigen Oberleitung unterschätzt und in derselben nur eine leichte Oberaufsicht
sieht, wie es gewisse ältere Oekonomisten, z. B. I. St. Al ill (Political Economy
II [3rd ed. London 1852], ch. 3, § 3), thaten. Solche Irrthümer haben sich die
Socialisten zu nutze gemacht und daraus den Schluß gezogen, ein Armstrong, ein
Krupp und andere große Unternehmer hätten nichts anderes zu thun als mit den
Händen in der Tasche in ihren Unternehmungen herumzuspazieren und riesige Ge
winste, die zu ihren Leistungen in gar keinem Verhältniß ständen, einzustreichen.