Ackerbau vernachlässigt wurde. Wie Graf Sternberg 1 erzählt, ziehen
sich noch heute zahllose Seifenhügel an den Flüssen durch Böhmen,
Mähren und Schlesien, welche von den Gold- und Silbergräbereien
jener Tage herrühren und oft bis auf den heutigen Tag den Boden
unfruchtbar gemacht haben. Man denke sich, daß damals Tausende
zugewanderter Menschen 1 2 überall in den Äckern nahe den Flüssen und
Bächen Löcher machten, Gräben zogen, das Erdreich herausholten und
auswuschen, um Silber und Gold daraus zu gewinnen und dann meist,
ohne zuvor die entstandenen Gruben zuzufüllen oder das aufgeworfene
Geröll zu entfernen, wieder weiter zogen!
Die Frage, wie weit und unter welchen Umständen der Regalherr
befugt war, auf fremden Besitzungen Bergbau betreiben zu lassen, ist
je nach den obwaltenden Umständen und wahrscheinlich auch nach den
Machtverhältnissen zwischen Regalherr und Grundbesitzern auf die ver
schiedenste Weise beantwortet worden, und oft finden sich nach dieser
Richtung hin abweichende Vorschriften für Berggewohnheiten, welche
räumlich und zeitlich nahe beieinander liegen. Dies ist z. B. der Fall
bei dem Löwenberger Goldrechte, welches das Graben von Gold auf
fremden Besitztümern vom Willen des Grundbesitzers abhängig macht
und beim Liegnitzer Goldrechte, welches dem Grundeigentümer nur ein
beschränktes Vorrecht zum Muten einräumt.
Nach diesen Anführungen wird als kein unlösbarer Widerspruch
erscheinen, wenn der Sachsenspiegel abweichend vom Freiberger Berg
recht dem Grundbesitzer beim Silberbrechen ein Widerspruchsrecht ein
räumt. Daß der Sachsenspiegel nur vom Silberbrechen und nicht vom
Goldbrechen spricht, erklärt sich endlich aus dem Umstande, daß im
Sächsischen damals nur Silber- und keine Goldgewinnung stattfand,
während in Schlesien umgekehrt nur Gold- und keine Silbergewinnung
stattfand.
Der im Vorstehenden gegebenen Auslegung des Sachsenspiegels
haben sich u. a. angeschlossen Völkel, Grundzüge des preußischen
Bergrechts 1914, S. 16, der zutreffend darauf hinweist, daß zur Zeit
der Abfassung des Sachsenspiegels das Bergregal in den eigentlichen
Bergbaubezirken (im Mansfeld-, Freiberg-, Meißnischen) unbestritten
gegolten hat, Schmoller, Jahrb. XV, 680, Schroeder, Lehrbuch S. 5 2 5>
Anm. 128; s. auch Heusler, Institutionen I 370 und Abignente p. 109,
1 Umrisse einer Geschichte der böhmischen Bergwerke, Prag 1837, Bd. I
2. Abteil. S. 13 ff.
2 „Wandernde Gesellen, Schwindler und Abenteurer“ s. Schmoller in seinem
Jahrbuch XV 677.