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Hanshaltungs - Angehörigen.
Angabe
des Nahrungszweiges und
der Erwerbsquellen.
• Siehe §. 10 der Erläuterungen und
Bemerkungen.
Beschäftigung,
Stand, Rang, Beruf
oder Gewerbe.
18.
Arbeits- oder
Dienstverhältnis.
Anzugeben, ob die
Person
Besitzer, Pächter,
Principal, Meister,
Unternehmer, etc.
Werkführer etc.
Geselle, Gehilfe,
Lehrling etc.
Arbeiter etc.
Dienstbote etc. ist.
19.
Art des
Aufenthalts
im Orte
der Zählung.
PQ
20.
bD
N
21.
ff
!
22.
Art der Abwesenheit
der zu Zählenden.
Zeitweilig
Vorüber
gehend
auf Reisen
23.
ë
3
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24.
'S
25.
26.
Geburtsland
der
ausserhalb
der
preussischen
Monarchie
geborenen
Personen.
27.
Allgemeine Fragen.
2 8. Ist das Familien
haupt am Orte der
Zählung ansässig
mit Grundbesitz? .
29. Welche Sprache
wird für gewöhn
lich in der Familie
gesprochen?
30. Verstehen die Glie
der der Haushal
tung , wenn die
gewöhnliche Fami
liensprache nicht
die deutsche ist,
neben der fremden
auch die deutsche
Sprache?
3i. (Für Almosenem-
planger). Empfängt
der Vorstand der
Haushaltung oder
ein oder mehrere
Glieder derselben
Almosen irgend
welcher Art?
getreu sind.
Ort:
den
December 18. .
Unterschrift:
Ausfüllung obigen Formulars betreffend.
Urlaub haben, haben sich mit ihrem Gewerbe und ihrem Arbeits- und Dienstverhältnisse in Sp. 18 u. 19 einzutragen, dem aber
die Buchstaben B. S. (d. i. beurlaubter Soldat) hinzuzufugen.
§. 8 zu 20—22. (Aufenthalt.) In die Spalte 20 sind alle die in einem Orte dauernd Wohnenden, also ihren beständigen Aufenthalt
daselbst haben, einzutragen.
Unter zeitweiligem Aufenthalt (Sp. 21) ist der zu verstehen, welcher mehr als einen Monat bereits gewährt hat, oder vor
aussichtlich noch währen wird. Es werden demzufolge in den meisten Fällen unter diese Rubrik zu bringen sein: die Ziehkinder,
die nicht im elterlichen Hause lebenden Zöglinge von Erziehungs-, Bildungs-, Kinderversorgungs- und ähnlichen Anstalten, die
Gymnasiasten, Seminaristen, die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Dienstboten — alle diese indess nur, dafern sie nicht aus dem Orte
der Zähling selbst sind. Ferner gehören unter diese Rubrik die unter den Fahnen stehenden Militärs mit allen ihren Angehörigen
Unter vorübergehendem Aufenthalt (Spalte 22) ist nur ein solcher zu verstehen, der nicht über einen Monat
währt. Alle auf der Durchreise befindliche In- und Ausländer, gleichviel ob sie in anderen Orten Preussens ansässig oder dauernd
oder auch nur zeitweilig wohnhaft sind, sind daher in die Listen des Orts, wo sie sich in der Nacht vom 2. zum 3. December
befinden, in Spalte 22 einzutragen.
§. 9 zu 23 — 26. (Abwesenheit.) In einem Orte dauernd wohnende Inländer, welche sich zur Zeit der Zählung im In- oder Auslande
auf Reisen befinden, oder auch zum Behuf eines Gewerbebetriebs im Umherziehen vom Hause abwesend sind, werden demohn-
geachtet auch in ihrem Wohnorte und beziehentlich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht. Es ist hierbei aber zu unter
scheiden, ob sie zeitweilig oder vorübergehend abwesend sind. Unter zeitweiliger Abwesenheit ist die zu verstehen, die
bereits über einen bis mit 12 Monat gewährt hat oder noch währen wird. (Die Abwesenheit über 12 Monate bleibt unberück
sichtigt.) Unter vorübergehender Abwesenheit wird hingegen die verstanden, welche voraussichtlich weniger als einen Monat
währt. Der genauen Bestimmung der Volkszahl im Sinne der Zollvereinsvorschriften wegen ist es nöthig, auch noch zu unter
scheiden, ob die abwesende Person sich auf Reisen im In- oder Auslande befindet. Dass eins oder das Andere der Fall sei, ist
immer wieder durch die Ziffer 1 in der betreffenden Spalte zu bezeichnen. — Die auf Wanderung abwesenden Gesellen und
welche wäh-
einer Erzie
hungs- oder Unterrichsanstalt von ihrem Heimathsorte abwesend sind, von der Zählung am Orte ihrer Heimath gänzlich ausgeschlossen.
Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, und die z. B. im Sommer auf dem Lande, im Winter in der Stadt
leben, sind nur an dem Wohnorte mit zu zählen, wo sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten.
§. 10 zu 27. (Geburtsland.) In Preussen lebende Bewohner, die im Ausland geboren sind, haben, gleichviel von welcher Art und
Dauer ihr Aufenthalt in Preussen ist oder noch sein wird, in Sp. 27 das Land ihrer Geburt namhaft zu machen.
§. 11 zu 28. (Ansässigkeit.) Diese Frage ist mit »Ja« oder »Nein« zu beantworten.
§. 12 zu 29 u. 30. (Sprache. Nationalität.) Der Haushaltungsvorstand hat, wenn die Familiensprache nicht die deutsche ist, die
Sprache, welche von ihm und den Seinigen in der Familie für gewöhnlich gesprochen wird, genau zu bezeichnen, und auf
Frage 30 je nach den thatsächlichen Umständen mit »Ja« oder »Nein« zu antworten.
§. 13 zu 31. (Almosenempfänger) haben zu dieser Frage die Antwort »Ja« hinzuzuschreiben.