fullscreen: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

In dem Wiederaufbau des RealkreditsderLandwirt: 
schaft erblicken wir die Möglichkeit einer Erleichterung des 
industriellen Kredits. Es werden so diejenigen Gelder frei, die 
vom Standpunkt der Geldgeber aus für die Kreditanlage in 
industrie und Handel eher geeignet sind als für die Anlage 
in der Landwirtschaft. Die Wiederbelebung des Realkredits 
der Landwirtschaft zu normalen Zinssätzen beeinflußt in der 
günstigsten Weise das Geldwesen auch dahin, daß der Land- 
wirtschaft die intensivste Betriebsweise möglich gemacht 
und dadurch auf die übermäßige Einfuhr von Lebensmitteln 
aus dem Auslande verzichtet werden kann. 
Durch den Erlaß ‘eines Sperrgesetzes für die Kapital 
anlage der Sparkassen ist Vorsorge zu treffen, daß unter Ein: 
schränkung der Hergabe von Spargeldern an die Kommunal- 
verbände die Sparkassen-Guthaben zu billigen Zinssätzen 
dem Realkredit für die Landwirtschaft und für das Baugewerbe 
unmittelbar und mittelbar durch die Anlage in Pfandbriefen 
nutzbar gemacht werden. 
VI. Handelspolitik. 
Als Rüstzeug für die Handelsvertragsverhandlungen ist ein 
Tarifsystem notwendig, dessen Zollsätze so zu bemessen sind, 
laß sie den anderen Staaten Europas für den Abschluß von 
Tarifverträgen hinreichenden Anreiz bieten. 
Dabei muß das Ziel der deutschen Handelspolitik der Ab» 
bau der internationalen Zollmauern insbe: 
sondere des europäischen Wirtschaftsgebietes sein. 
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Handelsverträge nicht 
nur auf der Grundlage der allgemeinen Meist: 
begünstigung, sondern auch mit gegenseitiger 
Tarifermäßigung mit allen für die deutsche Ausfuhr 
wichtigeren Ländern angestrebt werden. Es ist eine selbst: 
verständliche Forderung, daß Deutschland in allen abzu- 
schließenden Handelsverträgen das uneingeschränkte Recht 
auf freie wirtschaftliche Betätigung (Niederlassungsrecht, 
freie, nicht durch Sondersteuer erschwerte Zulassung von 
Handelsreisenden und sonstige zur wirtschaftlichen Verkehrs: 
freiheit gehörende Erleichterungen) eingeräumt wird. 
Die deutsche Regierung muß die Ermächtigung erhalten, Ab 
wehrmaßnahmen gegen Einfuhren, deren Preis:
	        
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