e Waldwert und Waldwertrechnung.
Ertragswert ungeeignet sein, da ein auf diesem Wege bewertetes Wald-
kapital seinem Eigentümer durch die Möglichkeit, jederzeit durch Holzeinschlag
einen weit größeren Betrag flüssig zu machen, einen ganz anderen Rückhalt
geben würde als ein gleich hohes Geldkapital. Man würde daher die
Bewertung zwar zweckmäßig ebenfalls mit Hilfe des Ertragswertes vor-
nehmen, aber mit einem gutachtlich gegen den landesüblichen Zinsfuß
ermäßigten Zinsfuße.
Endlich wird auch bei beabsichtigtem Verkauf e eines
Waldes oder Waldteiles sowohl der Verkäufer wie der Käufer ein Interesse
daran haben, sich für ihre persönliche subjektive Wertschätzung des Waldes
eine rechnungsmäßige Unterlage zu schaffen. Der Ertragswert allein
würde keine ganz einwandfreie Unterlage abgeben, denn wenn z. B. ein
im 60- und ein im 120jährigen Umtriebe nachhaltig bewirtschafteter Wald
den gleichen Ertragswert haben, so ist der Zer s<hla gung s wert
des letteren ganz erheblich höher als der des ersteren. Der im 120jährigen
Umtriebe bewirtschaftete Wald enthält sehr bedeutende stille Reserven, die
im Falle der Not flüssig gemacht werden können; daher wird er beim
Verkaufe auch höher bezahlt werden können als der im 60jährigen
Umtriebe bewirtschaftete Wald. Die beiden Beteiligten werden die Höhe
des Vorrats neben dem Ertragswert mindestens gutachtlich mit in
Rechnung stellen, wenn sie es nicht vorziehen, eine Berechnung über die
Höhe des Zerschlagungswertes aufzustellen. Der laufende Reinertrag bzw.
der mit einem subjektiv festgeseßten Zinsfuße ermittelte Ertragswert
einerseits und der Zerschlagungswert anderseits bilden die Grundlagen,
mit deren Hilfe sowohl der Verkäufer wie der Käufer sich den ihrer
subjektiven Wertschätzung entsprechenden äußersten Preis bilden, unter bzw.
über den sie nicht hinausgehen wollen. Ein Abschluß kann nur zustande-
kommen, wenn der äußerste Preis des Käufers höher oder mindestens
gleich dem des Verkäufers ist. Greifen die beiden äußersten Preise über-
einander, so wird die Höhe des tatsächlich vereinbarten Preises von der
Geschicklichkeit der Beteiligten im Unterhandeln und von der Dringlichkeit
des Geldbedürfnisses des Verkäufers abhängen. Derjenige, der allein auf
Grund des Ergebnisses einer Waldwertrechnung einen Preis zugesteht,
würde keinen Anspruch darauf erheben können, ein guter Geschäftsmann
zu sein.
Man könnte noch die Frage stellen, ob es zulässig ist, unter den
Begriff der „Waldwertrechnung“ auch die forstliche Rentabilitätsrechnung
mit zu fassen, oder ob man nur die Waldwertrechnung im engeren Sinne
darunter begreifen soll. Verfasser ist der Ansicht, daß die Rentabilitäts-
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