Full text: Theorie der forstlichen Oekonomik

e Waldwert und Waldwertrechnung. 
Ertragswert ungeeignet sein, da ein auf diesem Wege bewertetes Wald- 
kapital seinem Eigentümer durch die Möglichkeit, jederzeit durch Holzeinschlag 
einen weit größeren Betrag flüssig zu machen, einen ganz anderen Rückhalt 
geben würde als ein gleich hohes Geldkapital. Man würde daher die 
Bewertung zwar zweckmäßig ebenfalls mit Hilfe des Ertragswertes vor- 
nehmen, aber mit einem gutachtlich gegen den landesüblichen Zinsfuß 
ermäßigten Zinsfuße. 
Endlich wird auch bei beabsichtigtem Verkauf e eines 
Waldes oder Waldteiles sowohl der Verkäufer wie der Käufer ein Interesse 
daran haben, sich für ihre persönliche subjektive Wertschätzung des Waldes 
eine rechnungsmäßige Unterlage zu schaffen. Der Ertragswert allein 
würde keine ganz einwandfreie Unterlage abgeben, denn wenn z. B. ein 
im 60- und ein im 120jährigen Umtriebe nachhaltig bewirtschafteter Wald 
den gleichen Ertragswert haben, so ist der Zer s<hla gung s wert 
des letteren ganz erheblich höher als der des ersteren. Der im 120jährigen 
Umtriebe bewirtschaftete Wald enthält sehr bedeutende stille Reserven, die 
im Falle der Not flüssig gemacht werden können; daher wird er beim 
Verkaufe auch höher bezahlt werden können als der im 60jährigen 
Umtriebe bewirtschaftete Wald. Die beiden Beteiligten werden die Höhe 
des Vorrats neben dem Ertragswert mindestens gutachtlich mit in 
Rechnung stellen, wenn sie es nicht vorziehen, eine Berechnung über die 
Höhe des Zerschlagungswertes aufzustellen. Der laufende Reinertrag bzw. 
der mit einem subjektiv festgeseßten Zinsfuße ermittelte Ertragswert 
einerseits und der Zerschlagungswert anderseits bilden die Grundlagen, 
mit deren Hilfe sowohl der Verkäufer wie der Käufer sich den ihrer 
subjektiven Wertschätzung entsprechenden äußersten Preis bilden, unter bzw. 
über den sie nicht hinausgehen wollen. Ein Abschluß kann nur zustande- 
kommen, wenn der äußerste Preis des Käufers höher oder mindestens 
gleich dem des Verkäufers ist. Greifen die beiden äußersten Preise über- 
einander, so wird die Höhe des tatsächlich vereinbarten Preises von der 
Geschicklichkeit der Beteiligten im Unterhandeln und von der Dringlichkeit 
des Geldbedürfnisses des Verkäufers abhängen. Derjenige, der allein auf 
Grund des Ergebnisses einer Waldwertrechnung einen Preis zugesteht, 
würde keinen Anspruch darauf erheben können, ein guter Geschäftsmann 
zu sein. 
Man könnte noch die Frage stellen, ob es zulässig ist, unter den 
Begriff der „Waldwertrechnung“ auch die forstliche Rentabilitätsrechnung 
mit zu fassen, oder ob man nur die Waldwertrechnung im engeren Sinne 
darunter begreifen soll. Verfasser ist der Ansicht, daß die Rentabilitäts- 
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