Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

50 ' Sicherung des Arbeitsverhältnijfes, 
zufchließen, um dadurch der Politik der Gewerkjhaften ein Paroli 
bieten zu können. Anfänglidy nur von örtlicher oder territorialer 
Bedeutung, gelangten diefe Arbeitgeberorganifationen durch Ders 
[Qmelzung und Zufjammenlegung jcAyließlid} zu einer Sentralijation 
in der „Dereinigung der deutfden Arbeitgeberver- 
bände“, der Ende 1921 215 Verbände mit 1750 Unterverbänden, 
die rund 100000 Betriebe mit gegen 8 Millionen Arbeitern um: 
faßten, angefchloffen waren. Auch die Spigenorganifation der 
Arbeitgeber ift aljo mit Erfolg beftrebt, die Unternehmerfchaft 
möglich{t voNlzählig zu erfajfen. Als berufene Dertreter der Arbeit- 
geberfchaft fpielen die Arbeitgeberverbände bei dem Suftandekom- 
men von Tarifverträgen eine bedeutjame Rolle. Ihre Bedeutung 
jteht allerdings hinter der der Arbeitnehmerorganifationen infofern 
zurück, als aud} der einzelne Arbeitgeber berechtigt ijt, Tarifver- 
träge abzufjcdhlieken. 
86. Der Tarifvertrag. 
Am 15. November 1918 [AHloffen die großen Arbeitgeberver- 
bände mit den Organifationen der Arbeitnehmer eine Derein- 
barung, in der „die Gewerkjhäaften als berufene Dertreter 
der Arbeiterfhaft anerkannt“ wurden, Dies kann als eines der 
wichtigjten Ereignijfe in der Gefchidhte der deutfjhen Arbeiter 
bewegung bezeihnet werden. Denn die Gewerkjhaften erhielten 
dadurch eine Rechtsftellung, die ihre Anziehungskraft auf weite 
Arbeiterkreije nod} bedeutend erhöht hat und nody weiter erhöhen 
wird. Mit einem Schlage wurde ihnen das ausfchließlihe Recht 
verliehen, mit Arbeitgeberorganifationen oder mit einzelnen Unter» 
nehmern über die Arbeitsbedingungen einer Induftrie oder eines 
Betriebes zu verhandeln. Sie find dadurdz ausdrücklidh von Ars 
beitgeberjeite aus als verhandlungsfähige und verhandlungsberech- 
tigte Dertragspartei anerkannt worden. 
Durdy eine Derordnung vom 23. Dezember 1918 wurde diefe 
Derhandlungsberechtigung der Gewerk[haften au gefeßlicd an. 
erkannt. Im Artikel 165 der neuen Reidhsverfaffung wurde dann 
den Arbeitnehmern ihre Gleidberechtigung nodmals in folgender 
Saffung verbrieft: „Die Arbeiter und Angejtellten find dazu be- 
rufen, gleidhberechtigt in GemeinjHhaft mit den Unternehmern an 
der Regelung der Lohn und Arbeitsbedingungen fowie an der 
gefamten Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die 
beiderfeitigen Organifationen und ihre Derein- 
barungen werden anerkannt.“
	        
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