50 ' Sicherung des Arbeitsverhältnijfes,
zufchließen, um dadurch der Politik der Gewerkjhaften ein Paroli
bieten zu können. Anfänglidy nur von örtlicher oder territorialer
Bedeutung, gelangten diefe Arbeitgeberorganifationen durch Ders
[Qmelzung und Zufjammenlegung jcAyließlid} zu einer Sentralijation
in der „Dereinigung der deutfden Arbeitgeberver-
bände“, der Ende 1921 215 Verbände mit 1750 Unterverbänden,
die rund 100000 Betriebe mit gegen 8 Millionen Arbeitern um:
faßten, angefchloffen waren. Auch die Spigenorganifation der
Arbeitgeber ift aljo mit Erfolg beftrebt, die Unternehmerfchaft
möglich{t voNlzählig zu erfajfen. Als berufene Dertreter der Arbeit-
geberfchaft fpielen die Arbeitgeberverbände bei dem Suftandekom-
men von Tarifverträgen eine bedeutjame Rolle. Ihre Bedeutung
jteht allerdings hinter der der Arbeitnehmerorganifationen infofern
zurück, als aud} der einzelne Arbeitgeber berechtigt ijt, Tarifver-
träge abzufjcdhlieken.
86. Der Tarifvertrag.
Am 15. November 1918 [AHloffen die großen Arbeitgeberver-
bände mit den Organifationen der Arbeitnehmer eine Derein-
barung, in der „die Gewerkjhäaften als berufene Dertreter
der Arbeiterfhaft anerkannt“ wurden, Dies kann als eines der
wichtigjten Ereignijfe in der Gefchidhte der deutfjhen Arbeiter
bewegung bezeihnet werden. Denn die Gewerkjhaften erhielten
dadurch eine Rechtsftellung, die ihre Anziehungskraft auf weite
Arbeiterkreije nod} bedeutend erhöht hat und nody weiter erhöhen
wird. Mit einem Schlage wurde ihnen das ausfchließlihe Recht
verliehen, mit Arbeitgeberorganifationen oder mit einzelnen Unter»
nehmern über die Arbeitsbedingungen einer Induftrie oder eines
Betriebes zu verhandeln. Sie find dadurdz ausdrücklidh von Ars
beitgeberjeite aus als verhandlungsfähige und verhandlungsberech-
tigte Dertragspartei anerkannt worden.
Durdy eine Derordnung vom 23. Dezember 1918 wurde diefe
Derhandlungsberechtigung der Gewerk[haften au gefeßlicd an.
erkannt. Im Artikel 165 der neuen Reidhsverfaffung wurde dann
den Arbeitnehmern ihre Gleidberechtigung nodmals in folgender
Saffung verbrieft: „Die Arbeiter und Angejtellten find dazu be-
rufen, gleidhberechtigt in GemeinjHhaft mit den Unternehmern an
der Regelung der Lohn und Arbeitsbedingungen fowie an der
gefamten Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die
beiderfeitigen Organifationen und ihre Derein-
barungen werden anerkannt.“