Full text: Das wahre Wesen und die wahren Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und produktiven Arbeitslosenfürsorge

Teile vom Staat (dem Land oder der Gemeinde). So enffallen 
in Deutschland auf den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je */ 
des Beitrages pro Kopf des eingestellten Arbeiters und auf 
die Gemeinde '/s. In Österreich tragen Arbeitnehmer und 
Arbeitgeber je 42°, die öffentlichen Körperschaften 16°, 
davon die Gemeinde 4°, und der Staat 12°% u. s. f. 
Dem Laien mag mit der Feststellung eines solchen 
Schlüssels die Frage nach der Aufbringung dieser Mittel end- 
gültig beantwortet erscheinen. Dem ist bei weitem nicht so. 
Wir werden in der Folge zu zeigen haben, daß gerade auch 
in Fällen allgemeiner und chronischer Arbeitslosigkeit die 
Lasten der Arbeitslosenversicherung im Großen und Ganzen 
der Arbeiter zu tragen hat — was hier eben systematisch 
nachgewiesen werden soll — wozu in den eben bezeichneten 
Fällen außerdem eine erhebliche Hemmung des Wirtschafts- 
lebens als gleichzeitige Folgeerscheinung dieser Einrichtung 
hinzufritt. Bei einiger Überlegung wird schon die Berück- 
sichtigung der Ausführungen unseres I. Abschnittes einen 
allgemeinen Hinweis in dieser Richtung geben. Im Folgen- 
den soll nun eine eingehendere Auseinandersetzung der hier 
in Frage kommenden Zusammenhänge erfolgen. Es wird sich 
vor allem darum handeln, zu untersuchen, wie sich im Ein- 
zelnen die erwähnte Verpflichtung zur Beitragsleistung seitens 
des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der öffentlichen 
Körperschaften im Wirtschaftsleben auswirkt. 
A. Die Arbeitnehmerquote. 
Die Beitragsleistung der Arbeitnehmer ist offensichtlich 
zunächst zu ihren eigenen Lasten zu buchen. Sie erfolst im 
Wege des Abzuges vom Arbeitslohne und verringert so den 
effektiven Nominallohn und daher in gleichem Ausmaße den 
Reallohn. Bei völlig freier und unbeeinflußter Preisbildung 
auf dem Arbeitsmarkte wäre auch an eine Überwälzung auf 
die Unternehmer durch eine um die Beitragsquote erhöhte 
Lohnforderung nicht zu denken. Wie in Fis. 2 dargestellt 
und dort erörtert, ist der Lohnsatz bei gegebener Nachfrage 
und bei gegebenem Angebot an Arbeit eindeutig bestimmt, 
Zahlungen, die der Arbeiter aus seinem Lohne zu leisten 
hat, lösen daher am Mechanismus des Arbeitsmarktes keinerlei 
Wirkungen aus. 
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