EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 571
KAPITEL IIL
DIE FINANZVERWALTUNG
Wir haben in diesem Abschnitt verschiedene Fragen zusammen-
gestellt, deren Erörterung in den vorhergehenden Kapiteln den
Gedankenfluss oder die Darstellung der Tatsachen gestört und
unterbrochen hätten. Diese Fragen betreffen:
1. die Art und Weise der Beitragseinziehung ;
2. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Versicherung
und die Zusammensetzung ihrer Bestände;
3. die Verwaltungskosten ;
4 die Aufsicht.
8 1. — Art und Weise der Beitragseinziehung
Als Art und Weise der Beitragseinziehung bezeichnen wir
einerseits die Massnahmen zur Durchführung der gesetzlichen
Beitragspflicht, anderseits das zwecks Überweisung der Zahlungen
angewendete Verfahren, wodurch der Beitragsschuldner befreit
wird. Nur nebenbei werden die Fälligkeitszeiten der Beiträge
sowie die bei Rückstand oder Ausfall von Beiträgen anzuwen-
denden Massnahmen behandelt. Jedoch soll auf diejenigen Gesetz-
gebungen hingewiesen werden, die die Beiträge der Sozialversiche-
rung als öffentlich-rechtliche Abgaben ansehen.
ZWANGSMITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DER BEITRAGSPFLICHT
Bei den Versicherungseinrichtungen, die auf dem Grundsatz
gemeinsamer Beitragsleistung, nämlich durch den Arbeitgeber und
den Versicherten, beruhen, sieht sich der Versicherungsträger
theoretisch zwei Schuldnern, dem Arbeitgeber und dem Ver-
sicherten, gegenüber. Die Praxis hat gezeigt, dass die Aufrecht-
erhaltung dieser Zweiteilung erhebliche Unzuträglichkeiten mit
sich bringt. Die gewöhnlichen Massnahmen der förmlichen. Mah-
nung oder Zwangsvollstreckung, die im Kinzelfall nach Bedarf ver-
schärft oder beschleunigt werden, können genügende Wirkung
ausüben, wenn es sich um den Arbeitgeber handelt. Aber hin-