kennen gelernt haben — liegt hier der Fall im Allgemeinen
nicht anders wie hinsichtlich der Überwälzung der Arbeit-
nehmer und Arbeitgeberquote und ihren Folseerschei-
nungen.
Die in der Tat vorliegende teilweise Überwälzbarkeit
auch der Ertragssteuern scheidet in Ansehung der erwähnten
Bedeutung, die heute in Fragen der Vermehrung von Steuer-
einnahmen der indirekten Besteuerung zukommt, als Gegen-
stand unserer Untersuchung am besten aus.
Wenn wir die Ergebnisse dieses Abschnittes zusammen-
fassen, so müssen wir feststellen, daß die gesamten Leistungen
aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung, ob sie
nun unmittelbar vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber
oder von öffentlichen Körperschaften ausgehen, unter teil-
weisen Begleiterscheinungen, die das gesamte Wirtschafts-
leben außerordentlich zu schädigen vermögen, der Haupt-
sache nach notwendiger Weise in _ irgend einer Form den
Arbeitnehmer belasten oder auf ihn zurückfallen.
Das ist aber ein Zustand, der nur dort als annehmbar
zu bezeichnen wäre, wo die Arbeitslosenversicherung dem
echten Versicherungsprinzipe entsprechend lediglich einen
Riskenaussleich (der Arbeitnehmer untereinander und in
der Zeit) herbeizuführen hat, und wo die Arbeitslosigkeit
selbst nach Ursache, Dauer und Ausmaß als reine und vor-
übergehende Konjunkturerscheinung zu werten ist. In solchem
Falle wäre einerseits die Belastung des Arbeitnehmers eine
erträgliche und käme in der Hauptsache lediglich einer zweck-
mäßigeren Verteilung des Arbeitslohnes gleich, die Störung
des Wirtschaftslebens anderseits wäre eine kaum merkliche.
Ist jedoch die Arbeitslosigkeit eine allgemeine und
chronische und die Belastung der Wirtschaft durch die Bei-
träge für die Arbeitslosenversicherung demzufolge dauernd
eine sehr hohe, so daß der oben geschilderte Vorgang der
Minderung des Umsatzes und der Absatzfähigkeit (insbe-
sonders auch gegenüber dem Auslande) zu weiterer Pro-
duktionseinschränkung und zu weiterer Arbeitslosigkeit
führt, so seht die endgültige Belastung des Arbeitnehmers
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