kennen gelernt haben — liegt hier der Fall im Allgemeinen
nicht anders wie hinsichtlich der Überwälzung der Arbeitnehmer
und Arbeitgeberquote und ihren Folseerscheinungen.
Die in der Tat vorliegende teilweise Überwälzbarkeit
auch der Ertragssteuern scheidet in Ansehung der erwähnten
Bedeutung, die heute in Fragen der Vermehrung von Steuereinnahmen
der indirekten Besteuerung zukommt, als Gegenstand
unserer Untersuchung am besten aus.
Wenn wir die Ergebnisse dieses Abschnittes zusammenfassen,
so müssen wir feststellen, daß die gesamten Leistungen
aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung, ob sie
nun unmittelbar vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber
oder von öffentlichen Körperschaften ausgehen, unter teilweisen
Begleiterscheinungen, die das gesamte Wirtschaftsleben
außerordentlich zu schädigen vermögen, der Hauptsache
nach notwendiger Weise in _ irgend einer Form den
Arbeitnehmer belasten oder auf ihn zurückfallen.
Das ist aber ein Zustand, der nur dort als annehmbar
zu bezeichnen wäre, wo die Arbeitslosenversicherung dem
echten Versicherungsprinzipe entsprechend lediglich einen
Riskenaussleich (der Arbeitnehmer untereinander und in
der Zeit) herbeizuführen hat, und wo die Arbeitslosigkeit
selbst nach Ursache, Dauer und Ausmaß als reine und vorübergehende
Konjunkturerscheinung zu werten ist. In solchem
Falle wäre einerseits die Belastung des Arbeitnehmers eine
erträgliche und käme in der Hauptsache lediglich einer zweckmäßigeren
Verteilung des Arbeitslohnes gleich, die Störung
des Wirtschaftslebens anderseits wäre eine kaum merkliche.
Ist jedoch die Arbeitslosigkeit eine allgemeine und
chronische und die Belastung der Wirtschaft durch die Beiträge
für die Arbeitslosenversicherung demzufolge dauernd
eine sehr hohe, so daß der oben geschilderte Vorgang der
Minderung des Umsatzes und der Absatzfähigkeit (insbesonders
auch gegenüber dem Auslande) zu weiterer Produktionseinschränkung
und zu weiterer Arbeitslosigkeit
führt, so seht die endgültige Belastung des Arbeitnehmers
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