Full text : Das wahre Wesen und die wahren Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und produktiven Arbeitslosenfürsorge

Nein, durchaus nicht! Der Arbeitslosenversicherung
bliebe es immer noch vorbehalten, die dem Versicherungsprinzipe
 tatsächlich angemessenen Funktionen auszuüben.
Mit anderen Worten, es würde auch fernerhin Aufgabe der
Arbeitslosenversicherung bleiben, einen tatsächlichen Riskenausgleich
 zu ermöglichen. Nur die Beseitigung oder Milderung
der Folgen chronischer, von uns durch die Spannung
zwischen den Lohnsätzen x und y gekennzeichneter Arbeitslosigkeit
 hätte durch die produktive Arbeitslosenfürsorge zu
erfolgen.
Auch in Zeiten, in denen von chronischer Arbeitslosigkeit
 der ganzen Sachlage nach nicht gesprochen werden
kann, wird die Möglichkeit eines Ausgleiches der Gefahr, in
Arbeitslosigkeit zu verfallen, für den Lohnarbeiter von Bedeutung
 sein. Der Ablauf der periodischen Konjunkturen
in der Wirtschaft überhaupt, sowie der Eintritt wechselnder
Konjunkturen in den einzelnen Produktionszweigen begründet
 für jeden einzelnen Arbeiter die Möglichkeit
vorübergehender Arbeitslosigkeit. Die Einrichtung der
Arbeitslosenversicherung zwingt ihn nun, in Zeiten der Vollbeschäftigung
 für die Zeiten der Arbeitslosigkeit zu sparen
einerseits, und anderseits ermöglicht sie ihm oder den
Kameraden eines speziellen Betriebes oder Produktionszweiges,
 die Gefahren einer nur partiellen Arbeitslosigkeit
auf die Gesamtheit der versicherten Arbeiter aufzuteilen.**)
Unter diesen Voraussetzungen, und nur unter diesen‘ ist es
dann auch recht und billig, daß die Mittel dieser Arbeitslosenversicherung
 in der Hauptsache, wie das schon heute der
Fall ist, tatsächlich vom Arbeiter selbst aufgebracht werden.
Es würde auch technisch gar nicht möglich sein, jeden
Arbeifslosen sofort in der produktiven Arbeitslosenfürsorge
 einzustellen. Daher würde sich auch in Zeiten
chronischer Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherung
neben der produktiven Arbeitslosenfürsorge bewähren und
vor Allem einen Ausgleich der Härten speziell begründeter
Arbeitslosigkeit herbeizuführen haben.
4) Auf solche Weise bleibt der Arbeitslosenversicherung auch weiter
die Spezialaufgabe zugewiesen, einzelnen Produktionszweigen den
nöfigen Stamm an gelernten Arbeitern auch über Zeiten der solche Produktionszweise
 treffenden Krisen hinaus zu erhalten.

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