Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tschechoslov. Republik 
Artikel VIII 
Soweit nach dem deutschen Kapitalertragsteuergeseß vom 
29. März 1920 (Reichsgeseßbl. S. 345), nach dem dritten 
Hauptstücke des Personalsteuergeseßes vom 25. Oktober 1896 
(Reichsgeseßbl. Nr. 220) oder nach den ungarischen Gesetzes- 
artikeln XRI]I: 1875, und VII: 1883 eine Besteuerung von 
Zinsen, Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen an der 
Quelle stattfindet, steht die Steuer nur dem Staate zu, in 
dessen Gebiet der Abzug nach den bezeichneten Gesetzen zu be- 
wirken ist. Befindet sich in dem einen Staate die Haupt- 
niederlassung und in dem anderen Staate eine Jweigmeder- 
lassung, so ist der Abzug der Steuer von den Jinsen, die im 
Geschäftsbetriebe der Jweigniederlassung erwachsen, nur zu- 
gunsten des Staates zulässig, in dem die Jweigniederlassung 
belegen ist. 
Bei den Jinsen aus Hypothekenforderungen ist nur der 
Staat zur Erhebung der im Abs. 1 genannten Steuern be- 
rechtigt, in dessen Gebiet das belastete Grundstück belegen ist. 
Artikel 1X 
Auf die Steuerveranlagung nach dem Besihsteuergeseß vom 
3. Juli 1913 (Reichsgeseßbl. S. 524), dem Kriegssteuergesetz 
vom 21. Juni 1916 (Reichsgeseßbl. S. 561) und den Ge- 
seen über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech- 
nungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetbl. S. 964) 
und für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 
(Reichsgeseßbl. S. 1567) sowie nach den in der Tschechoslova- 
kischen Republik geltenden Gesetßen über die Kriegssteuer 
(Kriegsgewinnsteuer) finden die Bestimmungen der Artikel 1, 
II, III, IV und VI dieses Vertrages sinngemäß Anwendung. 
Bei Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns (Mehr- 
ertrages) der inländischen Gesellschaften auf Grund der im 
Abs. 1 bezeichneten Gesetze ist zur Feststellung des Friedens- 
gewinns nach § 17 des deutschen Kriegssteuergeseßes vom 
21. Juni 1916, nach § 2 Abs. 2 und § 5 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 16, April 1916 (Reichsgesetßbl. Nr. 103) 
und nach denselben Paragraphen des Gesetzes vom 16. Fe- 
bruar 1918 (Reichsgeseßbl. Nr. 66), sowie nach den entspre- 
chenden Vorschriften der ungarischen Gessetartikel RR]R : 
1916 und IR : 1918 der Hundertsaß von dem Teil des 
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