Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Es ist völlig abwegig, wenn angesichts der Beteiligung nur zweier 
privater Versicherungsunternehmungen, des Hermes und der Frank: 
furter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft, von Monopolbestre- 
bungen gesprochen wird. Seitens der Reichsregierung ist mit allen 
deutschen Kreditversicherungsgesellschaften verhandelt worden, die 
sich zunächst für eine Beteiligung an dem Unternehmen zur Ver: 
fügung stellten. Erst später, im Verlauf der Verhandlungen, hat sich 
herausgestellt, daß unter den von der Regierung formulierten Be- 
dingungen nur die beiden genannten Gesellschaften an der Ein: 
richtung Interesse hatten. 
Der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die vom Reich 
aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung 
gestellten Beträge nicht für die Zwecke. einer Exportkreditversiche- 
rung, sondern zu einer Verbilligung der Diskontierungsmöglichkeiten 
bei der Golddiskontbank zu verwenden, mußte aus mehreren Grün- 
den zurückgestellt werden. Eine solche Hilfsaktion würde entgegen 
den Plänen der Reichsregierung nicht so sehr einer Förderung des 
sog. zusätzlichen Exports dienen, als vielmehr den einzelnen Aus: 
fuhrfirmen ohne Rücksicht auf eine von ihnen bewirkte Steigerung 
des Exports zugute kommen. Zudem. sollte gerade ein Weg der 
Finanzierung gefunden werden, der es den Exporteuren gestattet, die 
von ihnen den ausländischen Kunden gewährten Zahlungsziele nötigen: 
falls, wenn es nämlich die Aufrechterhaltung wertvoller Geschäfts- 
beziehungen geraten erscheinen läßt, auch über die anfangs verein: 
barten Termine hinaus zu verlängern. Auf Grund der Kredite bei 
der Golddiskontbank sind die Exportfirmen gehalten, die diskontier- 
ten Wechsel zu bestimmten Terminen wieder einzulösen. Geraten 
ihre Abnehmer mit den Zahlungen in Verzug, so müssen sie sich 
anderweitig die Mittel zur Abdeckung der bei der Golddiskontbank 
diskontierten Wechsel beschaffen, wodurch ihnen zumeist erhebliche 
Unkosten entstehen werden. In dieser Beziehung können die Gesell: 
schaften, die die Exportkreditversicherung betreiben, wesentlich mehr 
entgegenkommen, da für weitgehende Verlängerung des Versiche- 
rungsvertrages — im allgemeinen bis zu 12 Monaten — in den „All; 
gemeinen Versicherungsbedingungen‘“ Vorsorge getroffen ist. Die 
Verlängerung ist dabei soweit wie irgend angängig in das Belieben 
der Ausfuhrfirmen gestellt, die selbst am besten zu beurteilen ver: 
mögen, wie weit sie ihren ausländischen Abnehmern ohne Gefähr- 
dung ihrer Forderungen entgegenkommen können. Schließlich würde 
aber die Hergabe öffentlicher Gelder zum Zwecke einer künstlichen 
Zinssenkung zu Gunsten der Exporteure einem echten Dumping 
gleichkommen und deshalb. — ganz abgesehen von den ungünstigen 
Auswirkungen auf den Geldmarkt — handelspolitisch bedenklich 
sein. Die Reichsregierung will zudem mit den bereitgestellten 
Mitteln auch nicht von vornherein einen verlorenen Zuschuß ge: 
währen, sondern rechnet mit der Möglichkeit, daß der Fonds, dessen 
Inanspruchnahme nur gegen geschäftsmäßig berechnete Prämien er: 
folgt, beim günstigen Verlauf des Unternehmens erhalten bleibt.
	        
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