Full text : Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Es ist völlig abwegig, wenn angesichts der Beteiligung nur zweier
privater Versicherungsunternehmungen, des Hermes und der Frank:
furter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft, von Monopolbestrebungen
 gesprochen wird. Seitens der Reichsregierung ist mit allen
deutschen Kreditversicherungsgesellschaften verhandelt worden, die
sich zunächst für eine Beteiligung an dem Unternehmen zur Ver:
fügung stellten. Erst später, im Verlauf der Verhandlungen, hat sich
herausgestellt, daß unter den von der Regierung formulierten Bedingungen
 nur die beiden genannten Gesellschaften an der Ein:
richtung Interesse hatten.
Der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die vom Reich
aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung
gestellten Beträge nicht für die Zwecke. einer Exportkreditversicherung,
 sondern zu einer Verbilligung der Diskontierungsmöglichkeiten
bei der Golddiskontbank zu verwenden, mußte aus mehreren Gründen
 zurückgestellt werden. Eine solche Hilfsaktion würde entgegen
den Plänen der Reichsregierung nicht so sehr einer Förderung des
sog. zusätzlichen Exports dienen, als vielmehr den einzelnen Aus:
fuhrfirmen ohne Rücksicht auf eine von ihnen bewirkte Steigerung
des Exports zugute kommen. Zudem. sollte gerade ein Weg der
Finanzierung gefunden werden, der es den Exporteuren gestattet, die
von ihnen den ausländischen Kunden gewährten Zahlungsziele nötigen:
falls, wenn es nämlich die Aufrechterhaltung wertvoller Geschäftsbeziehungen
 geraten erscheinen läßt, auch über die anfangs verein:
barten Termine hinaus zu verlängern. Auf Grund der Kredite bei
der Golddiskontbank sind die Exportfirmen gehalten, die diskontierten
 Wechsel zu bestimmten Terminen wieder einzulösen. Geraten
ihre Abnehmer mit den Zahlungen in Verzug, so müssen sie sich
anderweitig die Mittel zur Abdeckung der bei der Golddiskontbank
diskontierten Wechsel beschaffen, wodurch ihnen zumeist erhebliche
Unkosten entstehen werden. In dieser Beziehung können die Gesell:
schaften, die die Exportkreditversicherung betreiben, wesentlich mehr
entgegenkommen, da für weitgehende Verlängerung des Versicherungsvertrages
 — im allgemeinen bis zu 12 Monaten — in den „All;
gemeinen Versicherungsbedingungen‘“ Vorsorge getroffen ist. Die
Verlängerung ist dabei soweit wie irgend angängig in das Belieben
der Ausfuhrfirmen gestellt, die selbst am besten zu beurteilen ver:
mögen, wie weit sie ihren ausländischen Abnehmern ohne Gefährdung
 ihrer Forderungen entgegenkommen können. Schließlich würde
aber die Hergabe öffentlicher Gelder zum Zwecke einer künstlichen
Zinssenkung zu Gunsten der Exporteure einem echten Dumping
gleichkommen und deshalb. — ganz abgesehen von den ungünstigen
Auswirkungen auf den Geldmarkt — handelspolitisch bedenklich
sein. Die Reichsregierung will zudem mit den bereitgestellten
Mitteln auch nicht von vornherein einen verlorenen Zuschuß ge:
währen, sondern rechnet mit der Möglichkeit, daß der Fonds, dessen
Inanspruchnahme nur gegen geschäftsmäßig berechnete Prämien er:
folgt, beim günstigen Verlauf des Unternehmens erhalten bleibt.
            
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