Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

rungsnehmers ist für die Gesellschaft schon deshalb von ausschlag: 
gebender Bedeutung, weil sie sich der diskontierenden Bank gegen: 
über unter Verzicht auf die Geltendmachung der im 8 11 der Allge: 
meinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Befreiungsgründe zur 
Leistung im Versicherungsfalle verpflichtet, und ihr beim Vorliegen 
solcher Gründe nur ein Regreßanspruch gegen den Versicherungs- 
nehmer zusteht. In dieser verschärften Haftung der Versicherungs: 
gesellschaft liegt eine sehr beachtliche Erleichterung des Finanzierungs: 
geschäftes., 
Gelegentlich der Vorverhandlungen wurde aus den Kreisen der 
Wirtschaft das Verlangen gestellt; daß Kautelen gegen eine In- 
anspruchnahme der Versicherung von unberufenen Elementen, die 
keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiete des Exportes besäßen, ge: 
schaffen würden. Hiergegen ist schon dadurch Vorsorge getroffen 
worden, daß die Voraushaftung oder die anderweitige Selbstbeteili- 
gung der Ausfuhrfirma sich unter. allen Umständen über den er: 
warteten Gewinn hinaus erstrecken muß. Weiterhin sind im Anz 
tragsformular Mitteilungen über die Dauer der Betätigung 
der antragstellenden Firma im Exportgeschäft und besonders im 
Export nach dem Lande des Schuldners der zu versichernden Forde- 
rung zu machen. Mit der genauen Nachprüfung der hierzu erfolgen: 
den Angaben durch die für die Annahme des Antrags maßgebenden 
Instanzen ist eine weitere erhebliche Gewähr für die Fernhaltung 
unerfahrener Firmen gegeben. 
Mit Recht wird ferner besonders ‚eingehend nach den Zah- 
lungsgewohnheiten des Warenempfängers und allen 
sonstigen Umständen gefragt, die einen Rückschluß auf die persönliche 
Vertrauenswürdigkeit des Schuldners und .die geschäftliche Lage 
seines Unternehmens gestatten. Antragsteller; die bereits längere 
Zeit mit dem Empfänger der Ware in Geschäftsverbindung stehen, 
werden Kontoauszüge beizubringen haben, aus denen die Art der 
Regulierung der früheren Geschäfte ersichtlich ist. 
Besondere Bedeutung besitzt auch die Frage, ob der Geschäfts- 
verkehr mit dem ausländischen Kunden schon früher Gegen: 
stand einer Kreditversicherung gewesen ist. Forderun- 
gen auf solche Kunden, auf die die Versicherung bei einem früheren 
Antrage bereits abgelehnt war, werden nur dann Aussicht auf Anz 
nahme haben, wenn an Hand überzeugenden Beweismaterials .dar- 
gelegt werden kann, daß sich die geschäftlichen oder persönlichen 
Verhältnisse des Kunden in der Zwischenzeit wesentlich gebessert 
haben. 
Alle vom Antragsteller auf dem Fragebogen oder sonst gemachten 
Angaben werden von der Versicherungsgesellschaft an Hand von ihr 
selbst eingezogener Auskünfte nachgeprüft werden. Den Versiche- 
rungsgesellschaften stehen für diese Ermittlungen, sofern sie nicht 
ihren bereits vorhandenen umfangreichen Kartotheken entnommen 
werden können, ihre eigenen ausländischen Geschäftsstellen und be: 
freundete Versicherungsgesellschaften, Konsulate, in: und ausländische 
Auskunfteien, Banken und Exportfirmen, mit denen sie in ständigem 
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