Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Im Wege solcher Vereinbarungen können als Belege für die 
Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung u. a. Aus- 
künfte der deutsehen Konsuln oder einer der Versicherungs- 
gesellschaft genehmen Bank, der Havariekommissare des Ver- 
eins Hamburger Assekuradeure oder sonstiger Havarie- 
kommissare vorgesehen werden. (Einc Liste der Havarie- 
kommissare des Vereins Hamburger Assekuradeure ist zu be: 
ziehen durch diesen Verein in Hamburg, Neuer Wall 38.) — 
NET 
ZAHLUNG IM SCHADENSFALLE: 
Die Versicherungsgesellschaft hat die Schadenszahlung . bei 
Fälligkeit in bar zu leisten und, sofern im einzelnen Falle nichts Ab- 
weichendes vereinbart ist, auf ihre Gefahr und ihre Kosten dem Be: 
rechtigten an dessen Wohnsitz oder den Ort seiner geschäftlichen 
Niederlassung zu übermitteln. ($ 49 V.V.G.) 
Die Höhe der von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden 
Entschädigung berechnet sich wie folgt: 
Den Regelfall der Voraushaftung des Versicherungsnehmers an; 
genommen, kommt von den ikm gegen den ausländischen Schuldner 
zustehenden Forderungen zunächst der im Versicherungsfall festge- 
legte Selbstbehalt in Abzug. Wenn die Ausfälle den Prozentsatz des 
Fakturenwertes nicht überschreiten, für den die Ausfuhrfirma selbst 
die Voraushaftung übernommen hat, so besteht demnach überhaupt 
keine Zahlungsverpflichtung für die Versicherungsgesellschaft., 
Andernfalls darf die Versicherungsgesellschaft von dem ver- 
bleibenden Betrag folgende weiteren Posten abziehen: 
1. Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich 
offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rückliefe- 
rungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der 
Schuldner abzuziehen berechtigt war; 
den Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen, 
die für die versicherten Forderungen bestehen; hier ist an Fälle 
zu denken, in denen sich die Ausfuhrfirma gegen dieselbe 
Gefahr bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert 
hat. (Mehrfach: oder Doppelversicherung. 88 58,59 V.V.G.); 
sonstige, nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit ‚geleistete 
Zahlungen des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und 
dritter Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit 
dem Teil, der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die ver- 
sicherten und. unversicherten Forderungen aus Warenlieferun- 
gen auf die versicherten Forderungen entfällt. 
Der restliche Betrag stellt die von der Gesellschaft zu leistende 
Entschädigungssumme dar. Sie erhöht sich um die seit dem Tage der 
71. 
97
	        
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