wenn er von den Banken in Anspruch genommen werden könnte,
bevor die Versicherungsgesellschaft ihrerseits für den entstandenen
Schaden eintritt,
Soweit die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer
oder seinen Geldgeber Zahlungen leistet, gehen die Ansprüche des
Versicherungsnehmers, die er aus der versicherten Forderung gegen
seinen ausländischen Schuldner hat, auf die Versicherungsgesellschaft
über. Beträgt also z. B. der Fakturenwert einer Warensendung
120000 M. und erweisen sich von diesem Betrage 60000 M. als unein-
bringlich, so hat die Versicherungsgesellschaft gemäß der von ihr
übernommenen Versicherung in Höhe von zwei Dritteln des Fakturen-
wertes der Ausfuhrfirma oder deren Geldgeber den Ausfall zu er-
setzen, der über die 331% Prozent Voraushaftung der Ausfuhrfirma
hinaus eintritt, in diesem Falle also 20000 M. In dieser Höhe gehen
die Ansprüche der Ausfuhrfirma gegen den ausländischen Schuldner
mit der Zahlung auf die Versicherungsgesellschaft über, und zwar mit
der Maßgabe, daß alle noch eingehenden Zahlungen bis zur Höhe
von 20000 M. an die Versicherungsgesellschaft abzuführen sind,
während sich die Ausfuhrfirma selbst erst aus den 20000 M. über-
steigenden weiteren Eingängen befriedigen kann... |
Verletzt der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Ver:
sicherungsfalls eine der ihm nach: den Versicherungsbedingungen ob-
liegenden Pflichten, so ist die Versicherungsgesellschaft von der
Leistung befreit, auch wenn die Verletzung schuldlos erfolgt sein
sollte. Handelt es sich dagegen um eine Verletzung nach Eintritt des
Versicherungsfalles, so soll die Befreiung nur dann eintreten, wenn
die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Weiter-
hin tritt die Befreiung der Versicherungsgesellschaft von ihrer Lei:
stungspflicht ein, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf
die von der Gesellschaft abgelehnte Leistung nicht innerhalb einer
Frist von 6 Monaten nach der Ablehnung schiedsgerichtlich geltend
macht (vgl. das nähere VIII), vorausgesetzt, daß die Gesellschaft ihn
bei der Ablehnung auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen hat.
Zu beachten ist auch, daß die Versicherungsgesellschaft von der
Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer
nach Abschluß des Vertrages ohne Einwilligung der Gesellschaft
schuldhaft eine erhebliche Erhöhung der Gefahr vornimmt und der
Versicherungsfall nach Erhöhung der Gefahr eintritt. Eine solche
Gefahrerhöhung würde z. B. gegeben sein, wenn der Versicherungs:
nehmer ein ihm zur Sicherung übertragenes Eigentums: oder Pfand-
recht oder eine Hypothek aufgibt, dritte Personen oder Banken aus
einer Bürgschaft oder übernommenen Garantie entläßt oder auf ihm
übertragene Forderungen gegen Dritte verzichtet, die er unter Um:
ständen zu seiner Befriedigung hätte verwenden können. Dies wird
in besonderem Maße der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer
in seinem Antragsschreiben diese Umstände angegeben hat, so daß
die Versicherungsgesellschaft das Vorhandensein solcher Sicherheiten
ihrer Entschließung zugrunde gelegt hat (vgl. das Nähere 88 234ff.
V.V.G.). Auf diese sie befreienden Bestimmungen kann sich jedoch die
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