93
Der von Bebel und Genossen im Jahre 1877 eingebrachte umfassende Arbeiterschutz-
Şosetzentwurf, welcher dann im Januar 1885 von neuem dem Reichstag unterbreitet
ìvurde, wollte den Arbeistag auf höchstens zehn Stunden normirt wissen.
Bischof von Ketteler, der glänzende Vorkämpfer der katholisch-socialen Partei,
şit ebenfalls diese Forderung einer gesetzlichen Begrenzung der Arbeitszeit mit allem Nach-
J-Utí vertreten. (Vgl. „die Arbeiterbewegung und ihr Streben." Mainz 1869. S. 20.)
îeselbe hat auch in dem Antrag Galen (1877), in der Interpellation von Hertling's
' ^82) und neuestcns auch in den Anträgen Dr. Lieber-Hitze (1885) positiven Ausdruck
Pfunden. — Auch die süddeutsche Volkspartei und ein Theil der deutsch-conser-
Dativen Partei — speciell die „christlich-sociale Partei" unter Führung des Herrn
Hvfpredigers Stöcker — sind für diese Forderung eingetreten, während die großen liberalen
-Parteien sich bisher stets ablehnend verhielten. Erst in neuester Zeit ist eine erfreu-
% Wendung der Anschauungen bezüglich des Arbeitcrschutzes überhaupt zu verzeichnen,
"ud wenn auch vorläufig das Gros dieser Parteien (deutsche Reichspartci, national-liberale
deutsch-freisinnige Partei) mit den verbündeten Regierungen zusammen sich gerade
^genüber dem Maximal-Arbeitstag besonders widerstrebend und zögernd
^halten, so werden sie sich doch dieser Konsequenz zum Ausbau der Arbeiterschutz-Gesctz-
Skbung auf die Dauer nicht verschließen können, wie denn auch einzelne Mit-
?ļîcder dieser Parteien (Oechelhäuser, Miquel, Kalle, Schmidt-Elberfeld rc.) bereits thatsächlich
Ņ Bereitwilligkeit bekundet haben.
Es ist früher bereits ausgeführt, daß die Berathungen der Anträge
Of- Lieber-Hitze in der Session von 1887 zur Annahme einer Reso-
^wn führten, folgenden Inhalts:
„An die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten, eine, insbesondere
durch umfassende Befragung von Arbeitern und Arbeitgebern zu bewirkende Er
örterung zu veranstalten, inwieweit gesetzliche Maßregeln gegen
eine übermäßige Ausdehnung der Arbeitszeit erwachsener Arbeiter in den Fabriken
nothwendig und ausführbar sind, und das Ergebniß dcni Reichstage vorzulegen."
Eine Enquête in diesem Sinne: „inwieweit" ein Maximal-
^beitstag nothwendig und durchführbar sei, konnte um so mehr ange-
pvinmen werden, als nicht der Maximal-Arbeitstag selbst (d. h. das
sondern nur die Art und Weise der Regelung zur Frage gestellt
îdurde. Auch in dem Gesetzentwurf, welchen die Centrums-Fraction ein
bracht hatte, waren für den Fall allgemeiner Regelung dem Bnndes-
î^he weitgehende Ausnahmebefugnisse eingeräumt worden: sowohl
şà bestimmte Industriezweige eine mehr wie elfstündige Arbeitszeit zu
lassen, wie für andere (gesundheitsschädliche) Industrien die Arbeitszeit
pptex li Stunden festzusetzen. Diese Festsetzung kann aber auch nur an
et Hand einer Enquete stattsinden. Durch Annahme der Resolution
Urde also einerseits eine einfache Ablehnung der Anträge vermieden,
Euerseits aber Zeit, und (im Falle der Annahme seitens des Bundes-
^ths) Material für die definitive Erledigung — welche in dieser Session
^Möglich noch zu erreichen war — gewonnen. Leider stehen auch
Abglich dieser Resolution die Entschließungen des Bnndesrathes noch ans.