Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Stimmen sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie: 
rigkeiten. Kommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande, 
so muß die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge: 
genüber die Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser 
in gleicher Weise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen 
die Versicherungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greift, 
wenn die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung 
des Tatbestandes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche» 
rungsnehmers kommt. 
Entstehen zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesell- 
schaften bei der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend- 
welche Meinungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar 
nicht berühren, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in 
dem Generalvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften 
getroffenen Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsge- 
richt, dessen Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen 
Reich und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag 
näher geregelt ist. 
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